Die Bildung einer Bewertungseinheit verlangt das Vorliegen folgender kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen:

  1. Zusammenfassung von zulässigen Grund- und Sicherungsgeschäften (Designation)

    Als abzusichernde Grundgeschäfte kommen Forderungen und Verbindlichkeiten in Betracht, aber auch schwebende Geschäfte (z. B. noch nicht erfüllte Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte; auch Derivate) sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen können ein zu sicherndes Grundgeschäft (sog. antizipativer Hedge) darstellen. Mit letztgenanntem Fall werden seit der Verabschiedung des BilMoG die bis dahin umstrittenen und nach herrschender Meinung abgelehnten sog. antizipativen Hedges anerkannt.

    Als Sicherungsgeschäfte sind ausschließlich Finanzinstrumente zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (Eigenkapital-/Fremdkapital-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann. Als Finanzierungsinstrumente gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.

  2. Sicherungsabsicht

    Als Rechtfertigung für die Anwendung muss die wirtschaftliche Sicherungsabsicht im Risikomanagement gegeben sein. Es muss die Absicht bestehen, die Bewertungseinheit bis zur Zweckerfüllung durchzuhalten (Durchhalteabsicht); das Durchhalten muss unter Berücksichtigung der Sicherungsstrategie objektiv möglich sein (Durchhaltefähigkeit). Die Bewertungseinheit darf nicht zur Ergebnissteuerung genutzt werden.

  3. Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung

    Die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) einer Sicherungsbeziehung bezieht sich darauf, in welchem Maße das abgesicherte Risiko des Grundgeschäfts durch das Sicherungsinstrument kompensiert wird.[1] Unwirksamkeit entsteht, wenn sich die gegenläufigen Wert- und Zahlungsstromentwicklungen innerhalb der Sicherungsbeziehung nicht vollständig kompensieren oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten.[2] So ist zu jedem Bilanzstichtag durch das Unternehmen positiv festzustellen, ob und in welchem Umfang sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme einer Bewertungseinheit am Bilanzstichtag (retrospektiv) und darüber hinaus voraussichtlich in Zukunft (prospektiv) ausgleichen. Der verbleibende unwirksame Teil von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument unterliegt dann einer imparitätischen Einzelbewertung. Welche Methode zur Feststellung der Wirksamkeit zu wählen ist, wird durch den Gesetzgeber nicht vorgegeben. Es ist vielmehr eine sachgerechte und hinreichend verlässliche Methode zu wählen und diese dann – entsprechend der zu Sicherungsbeginn erfolgten Dokumentation – stetig anzuwenden. Ein Beispiel für eine verbreitete Methode zur Messung der prospektiven Effektivität ist die sog. Methode des "critical terms match". Danach kann von einer hohen Effektivität ausgegangen werden, wenn z. B. Nominalbetrag, Laufzeit, Bonitätsrisiko (sog. bewertungsrelevante Parameter) deckungsgleich sind; eine Berechnung quantitativer Art ist danach grundsätzlich nicht notwendig.[3]

  4. Betragsidentität

    Die Betragsidentität fordert identische Nominalbeträge von Grund- und Sicherungsgeschäft. Sie ist auch herstellbar, indem lediglich ein Teil des Grund- und Sicherungsgeschäfts in die Bewertungseinheit mit eingebracht wird.

  5. Fristenidentität

    Fristenidentität fordert, dass Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Zeiträumen resultieren. Sie ist grundsätzlich auch herstellbar durch Teilsicherungen. Jedoch dürfte die erforderliche Designation eines zeitlichen Anteils (z. B. x Monate der Gesamtlaufzeit des zugrunde liegenden Finanzierungsinstruments) nur in Betracht kommen, wenn entsprechende zeitliche Teilabrechnungen (z. B. bei einem Zinsswap) erfolgen.

[1] IDW RS HFA 35, Tz. 6.
[2] IDW RS HFA 35, Tz. 46.
[3] IDW RS HFA 35, Tz. 58 f.; Justenhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rz. 42 f.

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