Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähig- und -willigkeit des Schuldners sowie durch nachträgliche Erlösschmälerungen, wie z. B. Skonti, beeinflusst. Diese Teilwert mindernden Elemente sind grundsätzlich anhand betrieblicher Erfahrungssätze nachzuweisen. Hierbei sind alle Kenntnisse bis zur Bilanzaufstellung zu verwerten (sog. Wertaufhellung).[1]

Erkenntnisse mit wertverändernder Wirkung dürfen nur bis zum Abschlussstichtag einbezogen werden.

Häufig erfolgt der bilanzielle Wertansatz einer Forderung durch Ausweis des vollständigen Nennwerts der Forderung neben den Korrekturposten Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigung. Die Wertberichtigung soll den Wertansatz der Forderung auf die tatsächlichen Wertverhältnisse reduzieren.

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