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Ausleihungen sind nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (keine planmäßige Abschreibung). Es kommt daher handelsrechtlich nur eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert nach § 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB infrage.

  • Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht handelsrechtlich, da es sich um Finanzanlagen handelt, ein Abschreibungswahlrecht.[1] Ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Absatz 3 Satz 6 HGB unterblieben, sind gemäß § 285 Nr. 18 HGB im Anhang folgende Angaben zu machen: Der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
  • Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht handelsrechtlich ein Abschreibungsgebot.[2]
  • Gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

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