Die Einzelwertberichtigung trägt dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung. Die Berichtigung einzelner Forderungen berücksichtigt erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken der jeweiligen Forderung. Gegenstand der Betrachtung ist das spezielle Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners.

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