2.1 Ansatz in der Handelsbilanz

2.1.1 Aktivierungsgebot

Forderungen eines Kaufmanns unterliegen handelsrechtlich grundsätzlich einem Aktivierungsgebot.

Forderungen sind in der Bilanz meist als Umlaufvermögen zu aktivieren, weil sie meist dazu bestimmt sind, zeitnah eingezogen zu werden. Dies gilt insbesondere für:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Kundenforderungen, sog. Debitoren),
  • Kurzfristige Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen aus Schadensersatz-, Steuererstattungs- oder Dividendenauszahlungsansprüchen (Beurteilung als sonstige Vermögensgegenstände),
  • Guthabenforderungen an Kreditinstitute.

Häufig stellen Forderungen einen wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens dar. Es handelt sich um sog. offene Posten.

Langfristige Darlehensforderungen (Ausleihungen, Finanzanlagen) sind dem Anlagevermögen zuzurechnen. Ausleihungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mindestens 4 Jahren stellen stets Anlagevermögen und von nicht mehr als einem Jahr stets Umlaufvermögen dar. Maßgebend für die Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist die vereinbarte Gesamtlaufzeit, nicht die Restlaufzeit am Abschlussstichtag.

Die Aktivierung von Forderungen richtet sich nach ihrer Realisierung. Bei Bilanzierenden ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit für den Ausweis der Forderung unbeachtlich. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem Realisationsprinzip anzusetzen, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen erbracht ist oder eine Teilleistung vorliegt.

2.1.2 Ausnahmen vom Aktivierungsgebot

Forderungen aus schwebenden Geschäften, z. B. aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet und von dem Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht bilanziert werden. Soweit Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts erbracht wurden, sind Anzahlungen beim Leistenden zu aktivieren und in der Bilanz des Empfängers zu passivieren.

Bestrittene Forderungen dürfen wegen des Vorsichtsprinzips des Handelsrechts handels- und steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Erforderlich ist hier eine Konkretisierung des Anspruchs, z. B. indem ein Anspruch durch rechtskräftiges Urteil anerkannt wurde.

Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig.[1]

Auflösend bedingte Forderungen sind hingegen bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung aktivierungspflichtig.[2]

2.2 Ansatz in der Steuerbilanz

Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.[1]

Eine Forderung entsteht notwendig als Betriebsvermögen oder Privatvermögen, je nachdem, ob die Entstehung betrieblich oder privat veranlasst ist.[2] Zwischen der Rechtsnatur einer Forderung und dem ihrem Entstehungsgrund besteht bis zum Erlöschen der Forderung ein untrennbarer Zusammenhang.Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen; soweit die Darlehensgewährung auf einem Vorgang des betrieblichen Bereiches beruht. Die Herkunft der Mittel ist nicht maßgeblich.[3]

Bestrittene Forderungen dürfen weder aktiviert noch entnommen werden, bis der Streit beseitigt ist, z. B. wegen rechtskräftiger Entscheidung oder Anerkennung. Auch abgeschriebene Forderungen bleiben Betriebsvermögen.[4]

Auflösend bedingte Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht, sofern die Bedingung zum Abschlussstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht ist.[5]

Aufschiebend bedingte Forderungen erfüllen mangels Realisierung nicht die Tatbestandsmerkmale eines Wirtschaftsguts. Sie dürfen auch steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Ist der Bedingungseintritt in Ausnahmefällen so gut wie sicher. kann eine Aktivierung in Betracht kommen.[6]

Ein Schadensersatzanspruch ist zu aktivieren, sobald er konkretisiert ist. Dies ist grundsätzlich mit seiner Entstehung der Fall, bei Bestreiten erst, wenn er anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist.[7]

Die Verjährung bewirkt zivilrechtlich ein Leistungsverweigerungsrecht (sog. Ende der Verjährung). Eine bereits verjährte Forderung ist zu aktivieren, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen wird.

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen" und Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 78.
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen"; Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, 2019, § 6 Rz. 332.
[5] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen".
[6] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen".

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