Leitsatz

Das FördG begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 MaBV vorliegen (gegen BMF, Schreiben vom 29.3.1993, BStBl I 1993, 279, Tz. 8).

 

Normenkette

§ 1 FördG , § 2 FördG , § 3 FördG , § 4 FördG , § 42 AO , § 3 Abs. 2 MaBV , § 7 MaBV

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Oktober 1994 zusammen mit seiner – inzwischen verstorbenen – Mutter zu je ½ ein Grundstück in Sachsen-Anhalt, auf dem der Grundstücksverkäufer, eine GmbH, für den Kläger ein Alten- und Pflegeheim errichten sollte. Das Objekt sollte bis spätestens im Juni 1996 übergeben werden.

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Grundstücksverkäufer noch nicht Eigentümer des Grundstücks; er erwarb es von der verfügungsberechtigten Gemeinde im Dezember 1994. Der Kläger und seine Mutter entrichteten den Kaufpreis am 30.12.1994. Im März 1995 begannen die Abbruch-, Erd- und Rodungsarbeiten. Die Baugenehmigungen wurden bis zum Mai 1995 erteilt. Das Objekt wurde im September 1996 übergeben.

Das FA lehnte es ab, die vom Kläger beantragten Sonderabschreibungen (ausgehend von einer insoweit unstreitigen AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 26.424.247,61 DM) nach § 4 Abs. 2 FördG in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das BMF, Schreiben vom 29.3.1993, BStBl I 1993, 279 könnten Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nur insoweit gewährt werden, als der geplante Herstellungsaufwand im Jahr der Anzahlung und im Folgejahr anfalle. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt, weil das Gesetz ausdrücklich Anzahlungen auf die Anschaffungskosten fördern wolle und deshalb eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher – auch im Übrigen rechtskonformer – Zahlungen nicht gegeben sei.

 

Hinweis

1. Nach § 4 Abs. 2 FördG können Sonderabschreibungen nach Abs. 1 bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten gewährt werden. Die Vorschrift enthält lediglich die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen und setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 1 bis 3 FördG erfüllt wird; insbesondere muss das betreffende Wirtschaftsgut auch angeschafft worden sein (BFH, Urteil vom 28.6.2002, IX R 51/01, BFH-PR 2002, 450).

Mit der Regelung soll dem Investor ermöglicht werden, Sonderabschreibungen bereits vor Abschluss der Investitionen in Anspruch zu nehmen (so BTDrucks 12/219, 40 zu Art. 5 – Gesetz über Sonderabschreibungen im Fördergebiet – § 3). Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft (vgl. BFH, Urteil vom 26.6.2003, III R 16/01, BFH-PR 2004, 37) selbst dann, wenn sie in Höhe des geschuldeten Kaufpreises erbracht werden (so auch BMF, Schreiben vom 29.3.1993, BStBl I 1993, 279, 280, Tz. 8 Satz 2).

2. Vorauszahlungen auf die Anschaffungskosten sind nach dem FördG nicht ausgeschlossen. Ihrer Berücksichtigung könnte mithin allenfalls § 42 Satz 1 AO entgegenstehen. Der BFH hat die Vorauszahlung eines Damnums als willkürlich und damit als missbräuchlich angesehen, wenn sie von keinerlei sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen war (BFH, Urteil vom 3.2.1987, IX R 85/85, BStBl II 1987, 492, unter 3.).

Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die hier streitigen Anzahlungen übertragen werden. Denn das Gesetz selbst begünstigt in § 4 Abs. 2 FördG Anzahlungen auf Anschaffungskosten und will damit die Liquidität des Investors durch eine zeitlich vorgezogene Förderung im Zeitpunkt des Geldabflusses stärken.

Die Anzahlung ist im Übrigen nicht schon insoweit willkürlich, als sie die Teilbeträge übersteigt, die nach § 3 Abs. 2 MaBV fällig geworden wären. Diese Verfahrensweise ist nämlich dann zugelassen, sofern Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte – wie im Streitfall – geleistet wird (§ 7 Abs. 1 MaBV).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.1.2004, IX R 33/03

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