OFD Cottbus, Verfügung v. 12.11.1999, S 0171 - 34 - St 223

Eine Körperschaft kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO). Zu der Frage, wie in diesem Zusammenhang bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Vereinen, die Privatschulen betreiben oder unterstützen, zu verfahren ist, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Vereine, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen der öffentlichen Schulen entsprechen (§ 120 Abs. 1 BbgSchulG). Sie sind nach § 121 Abs. 1 BbgSchulG genehmigungspflichtig.

Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, kann eine Förderung der Allgemeinheit regelmäßig unterstellt werden, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und die Privatschulgesetze der Länder [hier: § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG]).

 

2. Vereine, die Ergänzungsschulen betreiben oder unterstützen

Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind (§ 125 Abs. 1 BbgSchulG). Sie sind im Gegensatz zu Ersatzschulen nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (§ 125 Abs. 2 BbgSchulG).

Für Ergänzungsschulen gilt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (Verbot der Sonderung) nicht. Es kann deshalb nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Ergänzungsschulen die Allgemeinheit fördern. Sie haben zumindest die Möglichkeit, ihre Förderleistungen durch hohe Beiträge auf einen exklusiven Personenkreis zu beschränken.

Eine Förderung der Allgemeinheit kann bei Vereinen, die Ergänzungsschulen betreiben oder unterstützen, dann angenommen werden, wenn in der Satzung des Vereins festgelegt ist, dass bei 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder (hier: § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG) vorgenommen werden darf. Es wurde als ausreichend angesehen, wenn der betreffende Verein seine Satzung bis zum Ende des Jahres 2000 entsprechend ändert.

 

Normenkette

§ 52 Abs. 1 AO

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