Soweit nach den vorstehenden Ausführungen weder die Steuerfreiheit noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt, unterliegen die Umsätze des Fitnessstudios dem Regelsteuersatz. Als solche Umsätze sind beispielhaft genannt:

  • Bereitstellen von Sportgeräten;
  • Kurse jeglicher Art (Gymnastik, Aerobic);
  • Bereitstellen von Sonnenbänken;
  • Speisen und Getränke;
  • Verkauf von Sportkleidung und Zubehör.

Bei einem Fitnessstudio bestehen die primären Umsätze aus der Bereitstellung von Sportgeräten zum Kraft- und Konditionstraining. Zum Teil wird den Besuchern des Fitnessstudios auch eine Betreuung durch physiotherapeutisch vorgebildetes Personal angeboten. Dieses Personal übernimmt die Einweisung an den Geräten und gibt auch später Hinweise/Anweisungen für deren richtige Benutzung. Bei solchen Umsätzen handelt es sich um steuerpflichtige Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Insbesondere liegen in diesen Fällen keine – auch nicht teilweise – steuerfreien Grundstücksvermietungsumsätze vor. Denn der Kunde will Sport betreiben und nicht eine bestimmte Fläche eines Grundstücks anmieten. Ungeachtet dessen liegt regelmäßig auch bereits deshalb keine Grundstücksvermietung vor, weil dem Benutzer nur im Rahmen der allgemeinen Benutzungsordnung die Nutzung zusteht, ohne dass weitere Besucher von der Nutzung ausgeschlossen wären.

Außerdem handelt es sich in diesen Fällen selbst bei Betreuung durch physiotherapeutisch vorgebildetes Personal auch nicht um einen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsatz aus heilberuflicher Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die sportliche Betätigung ärztlich z. B. zum Muskelaufbau oder aus allgemein gesundheitlichen Gründen empfohlen worden ist. Denn das Fitnessstudio schuldet in diesem Zusammenhang nicht eine heilberufliche Dienstleistung, sondern lediglich die Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Aufsicht durch fachkundiges Personal.

Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kursen (Gymnastik, Aerobic) sind ebenfalls steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch für sog. Rückenschulungen. Das gilt selbst dann, wenn Krankenkassen solche Kosten übernehmen sollten. Die Übernahme von solchen Kosten bzw. die Beteiligung an solchen Kosten erfolgt hierbei regelmäßig nach § 20 SGB V. Rückenschulungen umfassen im Wesentlichen Informationen über Aufbau und Funktion der Wirbelsäule und Ursachen von Rückenbeschwerden, gezielte Wirbelsäulengymnastik, Einüben von rückenfreundlichen Alltagsbewegungen, Förderung des Körperbewusstseins durch spielerische Elemente, Atem- und Entspannungsübungen. Hierbei handelt es sich nicht um Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit.

Das Bereitstellen von Sonnenbänken ist ebenfalls steuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz. Es liegt insbesondere keine steuerfreie Verabreichung von Heilbädern vor.[1]

Bei der Altregelung bis 30.6.2015 war noch folgende Konstellation aufgrund unterschiedlicher Steuersätze relevant:

Auch die Umsätze aus Saunabädern können steuerpflichtig sein und dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn sie keine selbstständig zu beurteilenden Umsätze darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Bereiche – Trocken- und Nassbereiche – nicht voneinander getrennt sind bzw. für den Trocken- und Nassbereich nur einheitliche Entgelte bezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Saunabad als Bestandteil einer einheitlichen Leistung

Ein Fitnessstudio räumt seinen Kunden die Möglichkeit ein, sowohl den Fitness- als auch den Saunabereich zu nutzen. Hierfür bezahlen sie eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen festen Beitrag.

Es liegen keine verschiedenen Leistungen vor, die unterschiedlich beurteilt werden können. Vielmehr erbringt das Fitnessstudio eine Leistung eigener Art, die nur einheitlich beurteilt werden kann.[2] Auch eine schätzungsweise Aufteilung – z. B. nach der durchschnittlichen Inanspruchnahme der unterschiedlichen Bereiche – ist nicht zulässig. Sowohl die Aufnahmegebühr als auch die monatlichen Beiträge unterliegen dem Regelsteuersatz.

Eine andere Beurteilung wäre möglich, wenn für die Benutzung des Saunabereichs konkrete Entgelte verlangt werden würden.

 
Praxis-Beispiel

Gesondertes Entgelt für Sauna

Ein Fitnessstudio bietet den Kunden an, neben einem Gesamtabonnement für das gesamte Fitnessstudio auch nur Eintrittskarten für den Fitness- bzw. Gymnastikbereich oder für den Saunabereich zu erwerben.

In diesem Fall liegen verschiedene abgrenzbare Leistungen vor. Während die Eintrittsgelder für den Fitness- bzw. Gymnastikbereich dem Regelsteuersatz unterliegen, sind die Eintrittsgelder für den Saunabereich steuerermäßigt.

Der Verkauf von Sportkleidung und Zubehör unterliegt dem Regelsteuersatz. Entsprechendes gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken, die vor Ort verzehrt werden. Für Snacks, die zum Mitnehmen gekauft werden, gilt hingegen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Bei Getränken zum Mitnehmen hängt es vom Getränk ab, ob sie mit 7 % oder 19 % besteuert werden. Grundsätzlich gilt für die meisten Getränke (wie z. B. Mineralwasser, isotonische Sport- und F...

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