Nach § 4 Nr. 14 UStG sind auch die Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Eine solche ähnliche heilberufliche Tätigkeit üben die staatlich geprüften Masseure bzw. Masseure und medizinischen Bademeister aus, wenn sie als Heilmasseure tätig werden. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind dieselben wie bei den Leistungen der Physiotherapeuten.[1] Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Masseure lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen.[2] Die Steuerbefreiung kann von solchen Unternehmern u. a. für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • medizinische Fußpflege;
  • Verabreichung von medizinischen Bädern;
  • Unterwassermassagen;
  • Fangopackungen[3];
  • Wärmebestrahlungen.

Auch hierbei gilt, dass Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die Patienten die Kosten selbst tragen, grundsätzlich keine steuerfreien Heilbehandlungen sind. Wenn für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.

 
Praxis-Beispiel

Anschlussbehandlungen

Der Arzt A verordnet dem Patienten P 10 Massagen, deren Kosten zu 70 % von der Krankenkasse übernommen werden. Auf Anraten des Physiotherapeuten lässt sich P 10 weitere Massagen verabreichen, die er selbst bezahlt.

Die verordneten 10 Massagen sind umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungsleistungen. Die weiteren, nicht ärztlich verordneten 10 Anschlussbehandlungen stellen hingegen umsatzsteuerpflichtige Präventionsleistungen dar. Die Anschlussbehandlungen unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz, da sie grundsätzlich von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt, d. h. verordnungsfähig, sind.

Die Verabreichung von Saunabädern ist grundsätzlich nicht steuerfrei. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn darin die Vorbereitung oder Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit zu sehen ist.[4]

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