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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 4.2 Pauschalbesteuerung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Rainer Hartmann
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Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber weiterhin ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den ELStAM auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben.[1]

Hinzu kommen die pauschale Kirchenlohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich bei der pauschalen Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % berechnet. Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge ist der Arbeitgeber. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Gleichzeitig ist eine Anrechnung der Pauschalsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausgeschlossen.[2]

 
Praxis-Tipp

Bescheinigung pauschal besteuerter Leistungen

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung, scheidet insoweit ein Kostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert also den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der ­Arbeitgeber muss deshalb pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gesondert bescheinigen.[3]

Die pauschale Firmenwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist betragsmäßig begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht überste...

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    Zusammenfassung Überblick Mit dem Begriff "Firmenwagen" wird die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber umschrieben, das dem Arbeitnehmer kostenlos zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ebenso gebräuchlich sind die Bezeichnungen ...

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