Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber weiterhin ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den ELStAM auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben.[1]
Hinzu kommen die pauschale Kirchenlohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich bei der pauschalen Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % berechnet.
Bescheinigung pauschal besteuerter Leistungen
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung, scheidet insoweit ein Kostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert also den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der Arbeitgeber muss deshalb pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gesondert bescheinigen (Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung 2019).[2]
Die pauschale Firmenwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist betragsmäßig begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach dem Gesetz als Werbungskosten geltend machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale von 0,30 EUR, die sich ab 2021 auf 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht.
Höheres Pauschalierungsvolumen ab 2021
Ab 2021 kann sich hierbei im Einzelfall für die Steuerübernahme des Arbeitgebers mit 15 % ein höheres Pauschalierungsvolumen ergeben, da die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR erhöht wurde.[3]
Ein weiterer Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hier keine Sozialversicherungsabzüge anfallen. Dem Arbeitgeber ist mit Blick auf die mit dieser Besteuerungsart verbundene Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung[4] zu empfehlen, die Lohnsteuerpauschalierung für den geldwerten Vorteil aus der Benutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem ersten Kilometer bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR pro Entfernungskilometer in vollem Umfang auszuschöpfen.
Pauschalierungsmöglichkeit für Gesamtstrecke
Dem Arbeitnehmer steht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 28 km, 180 Arbeitstage) ab 1.1.2020 ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 25.000 EUR zur Verfügung.
Geldwerter Vorteil 2021: | |
Geldwerter Vorteil: 0,03 % von 25.000 EUR × 28 km × 12 Monate = | 2.520 EUR |
Pauschalversteuerung mit 15 %: 180 Tage × (20 km × 0,30 + 8 km × 0,35 EUR) = | 1.584 EUR |
Steuerpflicht lt. ELStAM | 936 EUR |
Der lohnsteuerpflichtigen Entfernungspauschale von 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises liegt eine unterstellte Nutzung an 15 Arbeitstagen pro Monat zugrunde. Dementsprechend gestattet die Verwaltung für Zwecke der pauschalen Lohnsteuerberechnung den Ansatz von mindestens 15 arbeitstäglichen Fahrten, auch wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug tatsächlich an weniger Tagen im Monat fährt.[5] Der Nachweis der Firmenwagennutzung an mehr als 15 Tagen ist zulässig. Dadurch erhöht sich das Pauschalierungsvolumen, ohne dass sich dies auf den 0,03 %-Betrag nachteilig auswirkt. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist bei Anwendung der 0,002 %-Tagespauschale an die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten geknüpft. Die Vereinfachungsregelung, wonach der Arbeitgeber unterstellen kann, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird, ist nur bei Anwendung der 0,03 %-Monatspauschale zulässig.
Pauschalbesteuerung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitnehmer erhält ab 2021 einen gebraucht angeschafften Firmenwagen auch zur Privatnutzung. Der Bruttolistenpreis lag im Zeitpunkt der Erstzulassung 2018 bei 27.500 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 40 km.
Der geldwerte Vorteil für den Monat Januar berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil für eigentliche Privatfahrten (1 % von 27.500 EUR) | 275 EUR |
+ Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % × 27.500 EUR × 40 km) | 330 EUR |
= Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen für Januar 2021 | 605 EUR |
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 % pauschal zu versteuern. Er darf dabei unterstellen, dass der Fi...
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