Die jeweiligen Abschläge und Kürzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die es bei der Firmenwagenbesteuerung in den Jahren 2013-2030 zu beachten gilt, sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer komplizierten (ökologischen) Anspruchsvoraussetzungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen. Die nachfolgende Übersicht kann hierbei als Hilfestellung dienen, den Überblick zu bewahren. Dabei bestimmen sich der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze für die Jahre 2013-2022 nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens.[1] Für die prozentuale Kürzung um 50 bzw. 75 % für die Jahre 2019-2030 ist dagegen unabhängig davon, ob als Firmenwagen ein Neu- oder Gebrauchtwagen überlassen wird, immer auf das Jahr der Anschaffung abzustellen.

 
Jahr der Anschaffung Kürzung pro kWh Batteriekapazität in EUR/50 %-Kürzung Höchstbetrag der ­Kürzung in EUR Elektrofahrzeuge bis 60.000 EUR (ab 2024 geplant: 70.000 EUR)[2] und Anschaffung 2019-2030
2013 und früher 500 10.000  
2014 450 9.500  
2015 400 9.000  
2016 350 8.500  
2017 300 8.000  
2018 250 7.500  
2019 200/50 %-Kürzung des Bruttolistenpreises 7.000/keine Obergrenze  
2020 150/50 %-Kürzung des Bruttolistenpreises 6.500/keine Obergrenze 75 %-Kürzung des Bruttolistenpreises
2021 100/50 %-Kürzung des Bruttolistenpreises 6.000/keine Obergrenze 75 %-Kürzung des Bruttolistenpreises
2022 50/50 %-Kürzung des Bruttolistenpreises 5.500/keine Obergenze 75 %-Kürzung des Bruttolistenpreises
bis 2030 50 %-Kürzung des Bruttolistenpreises entfällt für Anschaffungen ab 2023 75 %-Kürzung des Bruttolistenpreises

Die pauschalen Abschläge von 200 EUR bis 50 EUR sowie die Höchstgrenzen von 7.000 bis 5.500 EUR im Zeitraum 2019-2022 sind im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllen, z. B. weil sie keine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern bzw. ab 2022 von 60 Kilometern erreichen.

Für die Anwendung der halbierten bzw. um 75 % gekürzten Bemessungsgrundlage ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % bzw. mit 25 % gilt gleicherweise für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum als Firmenwagen angeschafft werden. Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags ist sowohl für die Abschläge von 50 % und 75 % als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batterienkapazität stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Begünstigt sind Anschaffungen von (Hybrid-)Elektrofirmenwagen bis zum 31.12.2030. Die Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum, in dem das begünstigte Elektro bzw. Hybridelektrodienstfahrzeug dem Arbeitnehmer überlassen worden ist und nicht nur den jeweils begünstigten Anschaffungszeitraum, in dem das betriebliche Kraftfahrzeug neu oder gebraucht gekauft worden sein muss.

[2] Für Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 angeschafft werden, soll die Bruttolistenpreisgrenze auf 70.000 EUR angehoben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, wie es am 17.11.2023 im Bundestag beschlossen wurde, s. BR-Drucksache 588/23). Hinweis: Aufgrund des durch den Bundesrat eingeleiteten Vermittlungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz lässt sich nach aktuellem Kenntnisstand nicht prognostizieren, ob und wie die Änderungen tatsächlich verabschiedet werden.

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