Die Anbieter der Firmenfitnessverträge werden mangels Steuerbefreiung gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Regelsteuersatz von 19 % abrechnen. Die fakturierte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber hingegen im Regelfall nicht abziehen, da bei beabsichtigter Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Hinblick auf diese Eingangsleistungen nicht gegeben sind.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u. a. voraus, dass die Leistungen für den unternehmerischen Bereich ("für sein Unternehmen") bezogen werden und er damit beabsichtigt, diese für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden. Eine Zuordnung zum Unternehmen scheidet aus, wenn die Leistung allein für die nicht unternehmerische Verwendung oder für eine unentgeltliche Wertabgabe bestimmt ist. Die betreffenden Ausgangsumsätze, auf welche insoweit abzustellen ist, sind die eingeräumten Mitgliedschaftsrechte für die Arbeitnehmer, welche i. d. R. ausschließlich für den privaten Bereich bestimmt sind. Da der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits die spätere nichtunternehmerische Nutzung beabsichtigt, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1]

 
Hinweis

Ausnahmen

Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass die Maßnahmen dahingehend angeboten werden, um spezifischen berufsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer entgegenzuwirken. In diesem Fall kann der Unternehmensbezug vorliegen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nimmt in einem solchen Fall ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an.[2] Dies ist z. B. bei Gesundheitspräventionskursen zur Unterstützung des Bewegungsapparates und Vorbeugung von Rückenschäden für Mitarbeiter, die überwiegend im Sitzen arbeiten, denkbar. Derartige physiotherapeutische Leistungen werden zunehmend auch von Betreibern von Fitnessstudios angeboten.

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