Zur Anwendung der Kostendeckelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen hat das BMF im Schreiben vom 5.6.2014[1] ausgeführt, dass beim Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten

  • die Abschreibung des Fahrzeugs zu den Gesamtkosten gehört,
  • wobei allerdings die Abschreibung mit den Anschaffungskosten zugrunde zu legen ist, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten um den Abschlag für Elektrofahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybridfahrzeuge gemindert werden.

Konsequenz: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, bei denen der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kostendeckelung aus. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten wird nicht die tatsächliche Abschreibung angesetzt, sondern die, die sich ergibt, wenn man die Anschaffungskosten pauschal um die Kosten für das Batteriesystem mindert.

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