Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können die Aufwendungen übersteigen, die für das Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstanden sind.

Ist dies der Fall, können die pauschalen Wertansätze für die Privatnutzung und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte auf die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt werden.[1] Außerdem besteht immer einen Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100 % der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsächlichen Kosten ist vorab ein Betrag i. H. d. Entfernungspauschale abzuziehen.

Sonderregelung für Elektrofahrzeuge: Zur Anwendung der Kostendeckelung im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen hat das BMF ausgeführt, dass

  • zu den Gesamtkosten die Abschreibung des Fahrzeugs gehört und
  • für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten die Abschreibung zugrunde zu legen ist, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten um den Abschlag für Elektrofahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybridfahrzeuge gemindert werden.[2]

Konsequenz: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, bei denen der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kostendeckung aus. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten wird nicht die tatsächliche Abschreibung angesetzt, sondern die Abschreibung die sich ergibt, wenn man die Anschaffungskosten pauschal um die Kosten für das Batteriesystem mindert.

Kostendeckelung nach der Neuregelung ab 2019: Bei Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis (sogenannte 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (= 0,25-%-Regelung) anzusetzen. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten sind die Abschreibungen zur Hälfte bzw. mit einem Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen.

Bei einem Leasingfahrzeug muss das entsprechend gelten, sodass bei der Vergleichsrechnung die Leasingraten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.

[1] BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004; 5.6.2014,IV C 6-S 2177/13/10002.
[2] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6-S 2177/19/10004 :008;

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