Die Neuregelung, wonach der Bruttolistenpreis bei reinen Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt, ab 2020 mit einem Viertel anzusetzen ist und in anderen Fällen nur zur Hälfte, gilt für alle Elektrofahrzeuge und alle begünstigten Elektrohybridfahrzeuge, sodass es keine Rolle spielt, ob das Batteriesystem im Kaufpreis enthalten ist oder zusätzlich geleast wird. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Anteil der Abschreibung und ggf. der Leasingkosten für das Batteriesystem nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte angesetzt.

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