Der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, wird in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert pro Jahr jeweils um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick:
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderung pro kWh der Batteriekapazität in EUR | Höchstbetrag in EUR |
---|---|---|
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
Tab. 1: Wertminderung bei Anschaffungen ab 2014
Hinweis: Die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass das die Bemessungsgrundlage bei der Einkommen- und Umsatzsteuer voneinander abweichen.
Für umsatzsteuerliche Zwecke ist keine Kürzung der Aufwendungen vorzunehmen
Laut BMF ist für umsatzsteuerliche Zwecke keine Kürzung der Bemessungsgrundlage bzw. der Aufwendungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Nutzungsentnahme anders ermittelt wird als die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wegen dieser Abweichungen enthalten die nachfolgenden Beispiele eine Nebeneinanderstellung mit den ertragsteuerlichen Werten der Nutzungsentnahme und der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Kauf eines Hybridelektrofahrzeugs: 1-%-Regelung mit einem höheren Bruttolistenpreis
Unternehmer Huber hat im Jahr 2018 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis hat 109.150 EUR betragen. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Der Bruttolistenpreis war um (26 kWh × 250 EUR =) 6.500 EUR, höchstens jedoch 7.500 EUR) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis hat (109.150 EUR – 6.500 EUR = 102.650 EUR, abgerundet auf volle Hundert EUR =) 102.600 EUR betragen. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit während der gesamten Nutzungsdauer 1.026 EUR pro Monat.
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
---|---|---|
Geminderter Bruttolistenpreis = 102.650 EUR, gerundet 102.600 EUR × 1 % = | 1.026 EUR | |
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 109.150 EUR, gerundet 109.100 EUR × 1 % = 1.091 EUR = davon 80 % = | 872,80 EUR | |
Umsatzsteuer | 165,83 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 1.191,83 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 153,20 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 872,80 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 165,83 |
Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ist der Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
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