Der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, wird in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert pro Jahr jeweils um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick:

 
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderung pro kWh der Batteriekapazität in EUR Höchstbetrag in EUR
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500

Tab. 1: Wertminderung bei Anschaffungen ab 2014

Hinweis: Die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass das die Bemessungsgrundlage bei der Einkommen- und Umsatzsteuer voneinander abweichen.

 
Wichtig

Für umsatzsteuerliche Zwecke ist keine Kürzung der Aufwendungen vorzunehmen

Laut BMF ist für umsatzsteuerliche Zwecke keine Kürzung der Bemessungsgrundlage bzw. der Aufwendungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Nutzungsentnahme anders ermittelt wird als die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wegen dieser Abweichungen enthalten die nachfolgenden Beispiele eine Nebeneinanderstellung mit den ertragsteuerlichen Werten der Nutzungsentnahme und der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Hybridelektrofahrzeugs: 1-%-Regelung mit einem höheren Bruttolistenpreis

Unternehmer Huber hat im Jahr 2018 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis hat  109.150 EUR betragen. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Der Bruttolistenpreis war um (26 kWh × 250 EUR =) 6.500 EUR, höchstens jedoch 7.500 EUR) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis hat  (109.150 EUR – 6.500 EUR = 102.650 EUR, abgerundet auf volle Hundert EUR =) 102.600 EUR betragen. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit während der gesamten Nutzungsdauer 1.026 EUR pro Monat.

 
Positionen Gewinnerhöhung ertragsteuerlich Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Geminderter Bruttolistenpreis = 102.650 EUR, gerundet 102.600 EUR × 1 % = 1.026 EUR  
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 109.150 EUR, gerundet 109.100 EUR × 1 % = 1.091 EUR = davon 80 % =   872,80 EUR
Umsatzsteuer   165,83 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 1.191,83 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 153,20
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 872,80
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 165,83

Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ist der Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.

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