• Es bestehen keine Zweifel, dass nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch gebrauchte Fahrzeuge als Firmenwagen genutzt werden können.
  • In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für neue und gebrauchte Fahrzeuge angemessen, auch wenn sie zur oberen Preisklasse gehören. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird.
  • Gebrauchtfahrzeuge sind dann als Oldtimer einzustufen, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind. Dann dürfen sie das H am Ende des Kennzeichens führen. Oldtimer mit dem H können steuerliche Vergünstigungen beanspruchen.
  • Alle Fahrzeuge mit H-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in sämtliche Umweltzonen einfahren.
  • Die Kosten für einen teuren Oldtimer kann der Unternehmer allerdings nicht oder nur teilweise abziehen, wenn private Aspekte im Vordergrund stehen.
  • Private Zwecke stehen im Vordergrund, wenn die Verwendung des Oldtimers im normalen Straßenverkehr völlig unzweckmäßig ist und/oder nur in geringem Umfang genutzt wird.
  • Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht oder nur teilweise abziehbar. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein.
  • Wird der Oldtimer wie jedes andere Gebrauchtfahrzeug genutzt, sind die betriebliche Zuordnung und der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug nicht eingeschränkt.
  • Vorteil beim Oldtimer: Bei der Ermittlung der privaten Nutzung ergibt sich bei der Anwendung der 1 %-Methode ein niedriger Wert, sodass die private Nutzung auch mit einem niedrigen Wert anzusetzen ist.
  • Wichtig! Steht der Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis oder handelt es sich um ein Sonderfahrzeug, z. B. um ein Wohnmobil, kann der Abzug der Abschreibungen teilweise unangemessen sein.
  • Ein Teil der Abschreibung ist dann nicht abziehbar ist, obwohl zur Ermittlung des Buchwerts die Abschreibung insgesamt abgezogen wird. Bei einer Veräußerung ist dann der Buchwert maßgebend.

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