Für die Ermittlung der Privatnutzung spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer den Oldtimer kauft oder least. Wenn der Unternehmer den Oldtimer least, erwirbt er allerdings in der Regel weder das rechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug. Konsequenz ist, dass er den Oldtimer bei Beendigung des Leasingvertrags auch nicht aus seinem Betriebsvermögen entnehmen kann.

Bei einem Leasingvertrag kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit das Recht hat, den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert privat zu erwerben. In Abstimmung mit dem Leasinggeber kann er auch einen Dritten (z. B. den Ehepartner) bestimmen, der den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert erwirbt. Bei diesem Kaufrecht oder Andienungsrecht des Leasinggebers wird in der Regel eine günstige, unter dem Marktwert liegende Kaufoption am Ende der Grundmietzeit vereinbart. Das setzt voraus, dass für die gesamte Laufzeit hohe Leasingraten vereinbart worden sind. Das heißt, dass die günstige Kaufoption durch Leasingraten zustande kommt, die als betrieblicher Aufwand erfasst wurden.

Konsequenz: Der BFH sieht in einer dem Leasingnehmer eingeräumten günstigen Kaufoption einen betrieblichen Vermögensgegenstand, der dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und entnommen werden kann.[1]

Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt somit ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Die Kaufoption stellt somit mit ihrer Entstehung ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut dar.

Steuerlich maßgebend ist die Höhe des Teilwerts. D.h. der Wert der Kaufoptionen zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und dem höheren Marktwert. Mit diesem Betrag entnimmt der Unternehmer das Wirtschaftsgut "Kaufoption" gewinnerhöhend aus dem Betriebsvermögen. Ist der Wert des Oldtimers bei Beendigung des Leasingvertrags gestiegen, dann führt dies sogar dazu, dass auch das Wirtschaftsgut "Kaufoption" im Wert steigt.

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