Wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens (Einzelunternehmer) oder des Sonderbetriebsvermögens (Personengesellschafter) zerstört oder gestohlen wird, ist die von der Kaskoversicherung zum Schadensausgleich gezahlte Entschädigung grundsätzlich als betriebliche und damit steuerpflichtige Einnahme zu beurteilen. Denn hier gilt die Grundregel: Durch ein Schadensereignis im Zusammenhang mit einem betrieblichen Wirtschaftsgut realisieren sich in erster Linie betriebliche Risiken. Konsequenzen: Schadensereignis (= Versicherungsfall) und Versicherungsentschädigung sind regelmäßig in voller Höhe "betrieblich veranlasst".

Diesen Grundsatz hat der BFH mit Urteil vom 13.5.2009[1] unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Im Streitfall entschied er, dass die Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers wegen der Entwendung eines Firmen-Pkws in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Klargestellt hat der BFH in dieser Entscheidung ebenfalls:

  • Die (volle) "betriebliche Veranlassung" wird nicht durch eine gemischte, d. h. sowohl betriebliche als auch private Nutzung des Wirtschaftsguts, wie dies bei Firmen-Pkws in der Praxis meist der Fall ist, in Zweifel gezogen.
  • Keine Rolle spielt es außerdem, dass die Prämien zur Kaskoversicherung für einen Firmen-Pkw, die auch ein Schadensereignis bei dessen Privatgebrauch mit abdeckt, nur anteilig als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Der auf den betrieblichen Nutzungsanteil beschränkte Betriebsausgabenabzug der Versicherungsprämien habe nicht zur Konsequenz, dass eine im Schadensfall gezahlte Entschädigung des Kaskoversicherers lediglich anteilig als Betriebseinnahmen zu erfassen wäre.

 
Hinweis

Abzugsfähigkeit der Kaskoversicherungsprämien

Die Frage, inwieweit die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, entscheidet sich dagegen nach Art und Umfang des versicherten Risikos. Deckt die Kaskoversicherung auch Schadensereignisse bei Privatnutzung des Firmen-Pkws ab, heißt das: Der auf die privaten Risiken entfallende Teil der Versicherungsprämie ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar, sondern nur der Teil der Prämie, der betriebliche Risiken – bei geschäftlicher Fahrzeugnutzung – abdeckt. Der absetzbare Teil der Versicherungsprämie kann anhand der Nutzungsverhältnisse ermittelt werden. Im Fall von Einzelunternehmer Neumann wären 70 % der Versicherungsprämien abzugsfähig.

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