Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Es darf daher bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer nicht ohne weiteres der Zeitraum zugrunde gelegt werden, der sich aus der Differenz der Gesamtnutzungsdauer für Neufahrzeuge und der verbleibenden Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs ergibt.

Bei der Schätzung der neuen Restnutzungsdauer sollte nach den Kriterien des Bundesfinanzhofs vorgegangen werden, wobei jedoch nicht von einer 8-jährigen Nutzung, sondern von der kürzeren, 6-jährigen Nutzungsdauer der amtlichen Abschreibungstabelle ausgegangen werden sollte.

 
Praxis-Tipp

Vorschläge zur Bestimmung der Restnutzungsdauer

Will der Unternehmer das Fahrzeug schnell abschreiben, wählt er eine möglichst kurze Restnutzungsdauer. Zweckmäßig ist es, eine Restnutzungsdauer zu wählen, die das Finanzamt voraussichtlich nicht beanstanden wird. Das erspart dem Unternehmer eine spätere Korrektur der Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung.

Wenn keine Besonderheiten vorliegen, dürfte es abhängig vom Alter des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs, im Regelfall keine Probleme mit dem Finanzamt geben, wenn von den folgenden Restnutzungsdauern ausgegangen wird:

 
Alter bei Erwerb Restnutzungsdauer Abschreibung in %
1 Jahr 5 20
2 Jahre 4 25
3 Jahre 3 33,33
4 Jahre 2 50
5 Jahre 2 50
6 Jahre 2 50
7 Jahre 2 50
8 Jahre 2 50

Tab. 1: Restnutzungsdauer

Bei Fahrzeugen der unteren Mittelklasse mit einer hohen Gesamtkilometerleistung können in der Regel die vorgenannten Restnutzungsdauern problemlos durchgesetzt werden. Bei höherwertigen Fahrzeugen kann auch in allen Fällen, in denen in der Übersicht eine Restnutzungsdauer von 2 Jahren genannt ist, eine 3-jährige Restnutzungsdauer in Betracht kommen.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung spielt auch die Höhe des Kaufpreises eine entscheidende Rolle. Es wird nur dann ein hoher Kaufpreis gezahlt, wenn von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen wird. Das bedeutet: Je höher der Kaufpreis, desto länger wird die voraussichtliche Nutzung sein.

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