Die GmbH zieht die Aufwendungen für ein Firmenfahrzeug insgesamt als Betriebsausgaben ab. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Firmenwagen genutzt wird. Überlässt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:

  • Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug).
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält diesen Vorteil, weil er der GmbH dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
  • Der Vorteil der privaten Pkw-Nutzung ist deshalb beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn (Sachbezug) zu versteuern.
  • Die Höhe des Sachbezug richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.
  • Da die private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für die GmbH insgesamt um einen betrieblichen Vorgang.
  • Für die GmbH liegt aus diesem Grund immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor und keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die GmbH erfasst den geldwerten Vorteil beim Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die

  • allgemeine Privatnutzung anzusetzen entweder

    • pauschal mithilfe der 1-%-Methode (1 % vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung als monatlicher Arbeitslohn) an oder
    • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen), und
  • Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur die darüber hinausgehenden Fahrten sind beim Arbeitslohn zu erfassen).

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