Die GmbH muss bei ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlässt. Bei der 1-%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn das Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist (BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04).

Anders ist die Situation, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses für Privatfahrten überlässt und zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer ein entgeltlicher Überlassungsvertrag (Mietvertrag) abgeschlossen wird.

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Vereinbarung zu empfehlen

Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der entgeltliche Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss dann auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.

 
Wichtig

Umfang des entgeltlichen Überlassungsvertrags

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das GmbH-Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten, ist ein entgeltlicher Überlassungsvertrag nicht erforderlich. Nutzt er allerdings das Fahrzeug auch für private Fahrten, muss sich der entgeltliche Überlassungsvertrag hierauf beziehen.

Die Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb dürfen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das bedeutet, dass über

  • die Privatfahrten und
  • die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

ein entgeltlicher Überlassungsvertrag abgeschlossen werden muss, in dem auch die Höhe der Vergütung geregelt ist.

12.1 Aus Vereinfachungsgründen kann die 1-%-Methode angewendet werden

Höhe der Kfz-Miete: Im Schreiben vom 3.4.2012 (Az.: IV C 2 – S 2742/08/10001) führt das BMF aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1-%-Methode ermittelt werden. Wenn dieser Wert für eine verdeckte Gewinnausscheidung maßgebend ist, kann er auch im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Überlassungsvertrag angesetzt werden. Als Nutzungsentgelt können also entweder

  • die tatsächlichen Kosten, die auf Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb entfallen (ggf. plus Gewinnzuschlag), angesetzt werden. – Der Umfang der Privatfahrten kann also mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Einfacher ist es, die Privatfahrten über einen repräsentativen Zeitraum zu ermitteln und das Ergebnis dann dauerhaft (als konstante Größe) dem entgeltlichen Überlassungsvertrag zugrunde zu legen
  • oder pauschal mithilfe der 1-%-Methode (= praktikable Lösung) ermittelt.
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der privaten Nutzung nach den tatsächlichen Kosten

Ein GmbH-Gesellschafter nutzt einen Firmenwagen der GmbH für betriebliche und private Fahrten. Die jährliche Kilometerleistung liegt bei 16.040 km. Der GmbH-Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch. Die GmbH hat ermittelt, dass die tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer 0,55 EUR betragen. Den Umfang seiner betrieblichen Fahrten hat der GmbH-Gesellschafter über einen Zeitraum von 3 Monaten wie folgt ermittelt:

 
Kilometerstand am 1.1. 20 km
Kilometerstand am 31.3. 4.030 km
Kilometerleistung für 3 Monate 4.010 km
Davon entfallen auf betriebliche Fahrten 2.406 km (60 %)
Auf Privatfahrten entfallen 1.604 km (40 %)
Privatfahrten pro Monat (gerundet) 535 km × 0,55 EUR = 294,07 EUR
Plus Gewinnzuschlag z. B. 10 % = 29,40 EUR
Miete für Privatfahrten netto 323,47 EUR
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 61,46 EUR
Miete für Privatfahrten brutto 384,93 EUR

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1381 Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter 384,93 8405 Erlöse 19 % (Pkw-Miete) 323,47
      1776 Umsatzsteuer 19 % 61,46
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1307 Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter 384,93 4405 Erlöse 19 % (Pkw-Miete) 323,47
      3806 Umsatzsteuer 19 % 61,46

Hinweis:

Die entgeltliche Überlassung ist bei der GmbH ist als Erlös zu erfassen. Die Kontenrahmen sehen dafür kein besonderes Konto vor. Allein aus Kontrollzwecken, also um sicherzugehen, dass die Kfz-Miete monatlich gebucht wird, sollte dafür ein eigenes Konto eingerichtet werden (im diesem Beispiel 8405 beim SKR 03 bzw. 4405 beim SKR 04).

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