Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte verwenden, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seiner GmbH gegenüber erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.

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