Der Unternehmer muss seinen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, in seinem (bilanziellen bzw. ertragssteuerlichen) Betriebsvermögen ausweisen, weil der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Da ein Pkw zur dauerhaften Nutzung bestimmt ist, muss er dem Anlagevermögen zugeordnet werden und wird infolgedessen als Firmenfahrzeug bezeichnet. Die nachfolgende Übersicht zeigt, wann das Fahrzeug dem bilanziellen bzw. ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden muss bzw. zugeordnet werden kann.

 
Umfang der betrieblichen Nutzung in % Umfang der privaten Nutzung in % Zuordnung
mehr als 50 % weniger als 50 % Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen
zwischen 10 % bis 50 % weniger als 90 %

Wahlrecht zwischen:

  • Privatvermögen
  • (gewillkürtem) Betriebsvermögen
weniger als 10 % mehr als 90 % Pkw gehört zum notwendigen Privatvermögen

Die Zuordnung des Pkw zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers für umsatzsteuerliche Zwecke wurde oben dargestellt und kann in Einzelfällen von der bilanziellen bzw. ertragsteuerlichen Zuordnung abweichen.

Nach dem BFH-Urteil vom 2.10.2003,[1] kann auch dann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn der Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.

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