Zusammenfassung

 
Begriff

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).

Der Einzelkaufmann führt zwei, unter Umständen verschiedene Namen, nämlich die Firma als Handelsname und den bürgerlichen Namen. Handelsgesellschaften haben dagegen nur einen Namen, die Firma.

Hiervon zu unterscheiden ist die Geschäftsbezeichnung sowie die Marke. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben keine Firma. Es ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass diese eine Geschäftsbezeichnung verwenden. Die Geschäftsbezeichnung weist auf das Unternehmen bzw. dessen Geschäftstätigkeit hin. Eine Marke ist ein rechtlich besonders geschütztes Zeichen, das das Produkt des Unternehmens kennzeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Handelsfirma ist in den §§ 17-37a HGB im Einzelnen geregelt.

1. Allgemeines

Zur Führung einer Firma sind nach den Regelungen des HGB nur Kaufleute berechtigt. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, eine Firma anzunehmen und zum Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB). Andere Gewerbetreibende, hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), können daher nicht unter einer (Handelsregister-)Firma auftreten. Solchen Gewerbetreibenden ist die Geschäftsbezeichnung vorbehalten. Sie können also im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten.

Gemäß § 19 HGB müssen alle Kaufleute in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen.

Die Firma muss bei Einzelkaufleuten, OHG oder KG folgenden Rechtsformzusatz führen:

  • bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K", "e.Kfm." oder "e.Kfr.",
  • bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "OHG",
  • bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "KG".

2. Firmengrundsätze

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Aus dem Regelungsgehalt des § 18 HGB heraus haben sich folgende Firmengrundsätze entwickelt:

2.1 Eignung der Firma zur Kennzeichnung

Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann.[1] Die Firma muss wie andere Namen aus Worten bestehen.

Daneben ist grundsätzlich auch die Verwendung von Buchstabenzusammenstellungen als Firma zulässig. Bei Firmierungen aus Buchstabenzusammenstellungen ohne zusammenhängenden Wortsinn ist erforderlich, dass die Buchstabenzusammenstellungen artikulierbar sind, wobei diese weiterhin aus lateinischen Buchstaben gebildet werden müssen.[2]

Bildzeichen können grundsätzlich nicht als Bestandteil der Firma verwendet werden. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um ein wortersetzendes Bildzeichen handelt. So ist allgemein anerkannt, dass Zeichen wie "+" und "&" eine allgemeine Verkehrsgeltung zukommt und sie in der Firma als Synonym für "und" verwendet werden können. Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung auch das Zeichen "@" als Synonym für das englische Wort "at" anerkannt.[3] Demnach ist das Sonderzeichen "@" in der Firma zulässig. Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" hat der BGH hingegen als nicht zur Kennzeichnung geeignet angesehen.[4]

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 4.
[3] LG München, Beschluss v. 15.12.2008, MittBayNot 2009 S. 315.

2.2 Eignung der Firma zur Firmenunterscheidbarkeit

Neben der Eignung zur Kennzeichnung ist die Unterscheidungskraft eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr.[1] Unterscheidungskraft heißt, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Ein unterschiedlicher Rechtsformzusatz begründet keine Unterscheidungskraft identischer Firmen.[2]

Die Firma kann als Personenfirma, als Sachfirma, als reine Phantasiefirma oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden.

Eine Personenfirma wird nach dem Namen des Kaufmannes gebildet. Ein Einzelkaufmann gibt seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an. Die Unterscheidungskraft fehlt der Firma bei Gleichnamigen. Bei Gleichnamigen muss durch Beifügen eines Zusatzes die Unterscheidbarkeit der Firma herbeigeführt werden.

Eine Sachfirma beschreibt die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit des Kaufmannes. Damit ist der Eignung zur Kennzeichnung genüge getan. Für die Unterscheidungskraft genügt jedoch nicht die schlichte Angabe der Gattung der Tätigkeit, es bedarf eines individualisierenden Zusatzes. So ist z. B. die Bezeichnung "Video-Rent" eine unzulässige Firma wegen fehlender Unterscheidungskraft.[3] Anders ist es bei den Bezeichnunge...

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