Neben der Eignung zur Kennzeichnung ist die Unterscheidungskraft eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr.[1] Unterscheidungskraft heißt, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Ein unterschiedlicher Rechtsformzusatz begründet keine Unterscheidungskraft identischer Firmen.[2]

Die Firma kann als Personenfirma, als Sachfirma, als reine Phantasiefirma oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden.

Eine Personenfirma wird nach dem Namen des Kaufmannes gebildet. Ein Einzelkaufmann gibt seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an. Die Unterscheidungskraft fehlt der Firma bei Gleichnamigen. Bei Gleichnamigen muss durch Beifügen eines Zusatzes die Unterscheidbarkeit der Firma herbeigeführt werden.

Eine Sachfirma beschreibt die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit des Kaufmannes. Damit ist der Eignung zur Kennzeichnung genüge getan. Für die Unterscheidungskraft genügt jedoch nicht die schlichte Angabe der Gattung der Tätigkeit, es bedarf eines individualisierenden Zusatzes. So ist z. B. die Bezeichnung "Video-Rent" eine unzulässige Firma wegen fehlender Unterscheidungskraft.[3] Anders ist es bei den Bezeichnungen "Altberliner Verlag"[4] oder der Bezeichnung "Immo-Data"[5], die durch eigenartige Wortbildung oder Heraushebung durch einen Wortzusatz die Sachfirma individualisieren

Eine Phantasiefirma verwendet einen frei gewählten Ausdruck. Die Phantasiefirma kann unter anderem Phantasieworte, Buchstabenfolgen oder Abkürzungen ohne allgemeine Verkehrsgeltung enthalten.

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 5.
[2] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 5.

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