Leitsatz

Die Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, muss spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorliegen. Nachweise bzw. die Bezeichnung der Wirtschaftsgüter können aber nachgereicht werden.

 

Sachverhalt

Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat eine GmbH ihre Steuererklärungen für 2008 eingereicht. Darin machte sie auch eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG geltend. Das Finanzamt wies darauf hin, dass allenfalls ein außerbilanzieller Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen könne. Nachdem sich die GmbH dazu nicht äußerte, hat das Finanzamt keinen Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt. Im Klageverfahren reicht die GmbH die für einen Investitionsabzugsbetrag erforderlichen Angaben für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter nach.

 

Entscheidung

Das FG überträgt die Grundsätze der früheren Ansparrücklage auf den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags. Danach fehlt es an einem Finanzierungszusammenhang, wenn der Abzugsbetrag nicht für künftige Investitionen, sondern für ein bereits angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut beantragt wird. Dabei muss die voraussichtliche bzw. künftige Investition so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition zweifelsfrei feststeht, ob die vorgenommene Investition der geplanten Investition entspricht.

Das FG hat mangels gesetzlicher Vorgaben auch eine von der GmbH erstellte handschriftliche Liste trotz unvollständiger Angaben zu den geplanten Investitionen genügen lassen. Denn zusätzlich zu dieser Liste wurden Rechnungen über die angeschafften Wirtschaftsgüter beigefügt. Dies wird als ausreichende Konkretisierung angesehen, die bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung und damit auch noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren erfolgen kann.

 

Hinweis

Die Frage, in welcher Form und bis wann die geforderten Angaben zu machen sind, wurde bisher vom BFH noch nicht entschieden. Ob das Finanzamt in die zugelassene Revision gehen wird, ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 12 K 12163/10

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