rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung des Finanzierungszusammenhangs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Annahme des auch im Anwendungsbereichs des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG n. F.) erforderlichen Finanzierungszusammenhangs ist es nötig, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Wie auch zuvor im Anwendungsbereich der Ansparabschreibung (§ 7g EStG a. F). kann der Abzugsbetrag für die „künftige” Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes begehrt werden, nicht aber nachträglich für ein bereits angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut.

2. Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages kann frühestens in dem Jahr beantragen werden, der auf das Jahr, für den der Abzugsbetrag begehrt wird, folgt. Wollte man in dieser Konstellation den Investitionsabzugsbetrag stets versagen, liefe § 7g EStG leer.

3. Die „voraussichtliche” bzw. „künftige” Investition muss nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der „voraussichtlichen” Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Steuervergünstigung durch Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages in Anspruch genommen hat. Da der Gesetzgeber hierfür keine bestimmte Form vorgeschrieben hat, kann eine für sich genommen nicht ausreichende handschriftliche Liste mit unvollständigen Angaben zu den geplanten Investitionen in Verbindung mit den Rechnungen über die tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgüter eine ausreichende Konkretisierung darstellen.

4. Die von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG n. F. geforderten Angaben können bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, ggf. also auch noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren, nachgereicht werden.

 

Normenkette

EStG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen I R 90/10)

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2008 vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2010 werden dahingehend geändert, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 15 717,88 berücksichtigt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin reichte für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärungen ein. Der Beklagte schätzte daher mit Bescheiden vom 30. November 2009 die Besteuerungsgrundlagen. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie durch Vorlage der Steuererklärungen begründete. Dabei berücksichtigte sie eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr nicht mehr geltenden Fassung in Höhe von EUR 15 717,88 für Wirtschaftsgüter, die ausweislich eines Kontenblattes als „wagen 1”, „wagen 2”, „wagen 3”, „wagen 4”, „wagen 5” und „wagen 6” bezeichnet waren. Der Buchungstext lautete jeweils „25 vH wagen 1” usw. In der entsprechenden Zeile der Körperschaftsteuererklärung, Zeile 26a, fehlte allerdings ein entsprechender Eintrag.

Der Beklagte teilte der Klägerin dazu mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 mit, dass die bisherige bilanzielle Ansparabschreibung in einen außerbilanziell zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag umgestaltet worden sei und dass dieser Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach benannt würden und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungsund Herstellungskosten angegeben würde. Die Klägerin äußerte sich dazu nicht. Der Beklagte gab den Einsprüchen der Klägerin nur insoweit statt, als er ihren Steuererklärungen folgte; den Investitionsabzugsbetrag berücksichtigte er jedoch nicht (Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2010).

Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages für sechs Fahrzeuge begehrt. Die Klägerin trägt vor, dass die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihr, der Klägerin, und dem Büro ihres Bevollmächtigten nicht eingereicht worden seien.

Die Klägerin hat im Klageverfahren eine handschriftliche Liste eingereicht, die mit „…” (der Firma der Klägerin) und „7g 2008” überschrieben ist. Sie listet sechs amtliche Kennzeichen, dazugehörige Anschaffungskosten, Daten und in der letzten Spalte „40 %” jeweils 40 % der Anschaffungskosten auf. Die Anschaffungskosten und die jeweils 40 % der Anschaffungskosten sind je zu einer Summe zusammengefasst. Unter der Summe der Teilbeträge von 40 % der Anschaffungskosten (EUR 25 148,59) finden sich die Hinweise „30 % 18.861,46”, „20 % 12.574,30” und „25 % 15717,88”. Beigefügt waren zudem die entsprechenden Rechnungen aus dem Jahre 2009 über einen F.1., einen F.2., einen F.3., einen F.4., einen F.5. sowie einen F...

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