Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.[1]

Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös (Surrogat).[2]

Nach dem sog. Surrogationsgedanken ist ein Darlehen, das im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG aufgenommen wird (sog. Brückenkredit), nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG letzteren Anteilsrechten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die Tilgung des Brückenkredits aus dem Veräußerungserlös (betr. die Aktien) bereits vor der Umstrukturierung vereinbart worden ist. Soweit der Kreditaufwand auf die veräußerten Aktien entfällt, kann er zu den Veräußerungskosten gehören.[3]

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