4.1.1 Tatsächliche Verwendung

Ein Kredit zur Finanzierung privater Aufwendungen ist dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen, unabhängig davon, ob die Valuta unmittelbar für private Zwecke verwendet wird (= originäres Entstehen einer Privatschuld) oder ob sie zunächst in einem Zwischenschritt z. B. dem betrieblichen Kontokorrentkonto gutgeschrieben wird und erst im Anschluss daran der Finanzierung der privaten Aufwendungen dient.[1] Das gilt auch dann, wenn bei den Verhandlungen zur Darlehensgewährung zwar beabsichtigt war, mit der Darlehensvaluta Betriebsausgaben zu finanzieren, tatsächlich aber bei Auszahlung die betrieblichen Aufwendungen bereits mit liquiden Mitteln bezahlt waren, und daher das Darlehen zu privaten Zwecken verwendet wird. Dabei trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen.[2]

4.1.2 Erbfall

Erbfallschulden, im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb stehende Darlehen, Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisschulden, Erbersatzverbindlichkeiten sowie Zugewinnausgleichsschulden sind privat veranlasst.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2252 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nrn. 903, 907, BStBl 2023 I S. 406,

s. aber Abschnitt 3.1.6.

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