§ 4h EStG beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich auf die Höhe der Zinserträge desselben Betriebs im selben Wirtschaftsjahr.[1] Darüber hinaus ist der Abzug auf das verrechenbare EBITDA[2] begrenzt (sog. Zinsschranke). § 8a KStG enthält die ergänzenden Regelungen für Körperschaften. Die Beschränkung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden.[3]

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG

Die Frage, ob die Vorschriften des § 4h Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRG 2008 vom 14.8.2007[4] bzw. i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009[5] sowie des § 8a KStG i. d. F. des UntStRG 2008 zur sog. "Zinsschranke" mit dem Grundgesetz vereinbar sind,[6] konnte vom BFH im Verfahren mit dem Az. I R 2/13 nicht abschließend entschieden werden. Mit Urteil v. 12.8.2015 hat es die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[7]

In einem weiteren Verfahren hat der BFH entschieden, es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.[8] Die Finanzverwaltung hat hierzu einen sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben. Danach ist die BFH-Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.[9]

Ein weiteres beim BFH anhängiges Verfahren zu dieser Frage trägt das Az. I R 21/15. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 17.2.2016 ausgesetzt, bis eine Entscheidung in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 1/16[10] ergangen ist.[11]

[2] = Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das Anlagevermögen.
[3] § 52 Abs. 12d EStG, § 34 Abs. 6a Satz 3 KStG, jeweils i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes – UntStRG – 2008 v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912 und des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[4] Unternehmenssteuerreformgesetz – UntStRG – 2008 v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
[5] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.

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