Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Zinsen für Investitionsdarlehen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stehen.[1] Dabei ist nicht erforderlich, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Vielmehr reicht die entsprechende Belastung des Kontokorrentkontos aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen.[2] Die Ausnahme der Zinsen für Investitionsdarlehen bedeutet aber nicht, dass die Entnahme von Anlagegütern bei der Berechnung der Überentnahmen nicht berücksichtigt wird.[3]
Die Ausnahmeregelung gilt nicht für das Umlaufvermögen. Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar.[4]
Zinseszinsen von Investitionsdarlehen
Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen entstanden sind (Zinseszinsen von Investitionsdarlehen), nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst worden sind.[5]
BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001 :007, Tz. 24 ff., BStBl 2018 I S. 1207, unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :004, BStBl 2021 I S. 119, und das BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008, BStBl 2021 I S. 2.211; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003: 001, Anlage 1 Nr. 666, 667, 668, BStBl 2023 I S. 406.
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