Leitsatz

Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen dienen, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind daher hälftig als Werbungskosten abzugsfähig.

§ 3c Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammen zur ESt veranlagte Eheleute. Der Kläger ist mit 25 vom Hundert am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Diese Beteiligung wurde durch vier Darlehen der Sparkasse B fremdfinanziert. Im Streitjahr floss dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 eine Gewinnausschüttung zu, auf die nach der von der GmbH ausgestellten Steuerbescheinigung das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet. Für die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommenen Darlehen zahlte der Kläger Schuldzinsen. Durch Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2004 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt) die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die streitigen Schuldzinsen zu Recht nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt, da die Schuldzinsen, die für ein Darlehen gezahlt werden, welches der Finanzierung der Anschaffungskosten des GmbH-Anteils des Klägers dient, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen stehen und dem Grunde nach als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen jedoch nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

 

Hinweis

Gegen das Urteil ist beim BFH Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH VIII R 69/05).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2005, 15 K 646/04

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