Unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall umgeschuldet werden können auch Darlehen, für die bisher eine solche Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung nicht bestanden hat. In einem solchen Fall ist zu beachten, dass es sich bei dem umzuschuldenden Darlehen um ein Investitionsdarlehen handeln muss. Umgeschuldet werden dürfen maximal die Restvaluta dieses Darlehens, höchstens i. H. d. mit diesem Darlehen finanzierten begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechend ist der Einsatz der Ansprüche aus der Lebensversicherung zu begrenzen.[1] Eine Mitfinanzierung von Finanzierungskosten würde zur vollen Steuerschädlichkeit der Lebensversicherung führen.[2] Gleiches gilt bei Mitfinanzierung anderer "schädlicher" Finanzierungszwecke, wie z. B. von Beträgen, die zu Forderungen führen. Unschädlich ist hingegen eine Gesamtfinanzierung mehrerer "unschädlicher" Finanzierungszwecke, wie z. B. bei Ablösen mehrerer bisher unschädlicher Darlehen unter Beachtung der möglichen Betrags- und Besicherungsgrenzen.[3]

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