Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 unschädlich, wenn der Steuerpflichtige u. a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld vor dem 14.2.1992 (= erstmalige Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1992[1]) bereits entstanden war.[2]

 
Praxis-Beispiel

Umschuldung eines begünstigten Investitionsdarlehens

Kurz vor Ablauf der Zinsbindungsfrist von 5 Jahren bietet die Bank dem U an, das Investitionsdarlehen zu prolongieren. Das Darlehen hat eine Restvaluta von 200.000 EUR. U lehnt die Prolongation ab, weil ihm eine andere Bank ein günstigeres Angebot macht. Auch die neue Bank möchte ein Disagio für das Umschuldungsdarlehen einbehalten und als Sicherheit die Ansprüche aus der Lebensversicherung des U einsetzen.

Bei Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall dürfen bei dieser Umschuldung höchstens 200.000 EUR finanziert werden. Die Mitfinanzierung eines Disagios oder anderer Finanzierungskosten mit demselben Darlehen würde zur vollen Steuerschädlichkeit der Lebensversicherung führen. Das Disagio und ggf. andere Finanzierungskosten muss U daher anderweitig finanzieren.

Entsprechend darf er auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung ausdrücklich nur bis zur Höhe des (unschädlichen) Umschuldungsdarlehens einsetzen, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung.

Hätte U sich für die Prolongation entschieden, wären dieselben Betrags- und Sicherungsgrenzen einzuhalten gewesen.[3]

[1] Steueränderungsgesetz – StÄndG 1992 vom 25.2.1992, BGBl 1992 I S. 297.

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