Die Regelung kommt nur zur Anwendungen, wenn die Finanzierungskosten ihrer Rechtsnatur nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Ob sie als solche abgezogen werden, sich ggf. nicht auswirken oder einem Abzugsverbot unterliegen, z. B. nach § 3c oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG, ist nicht von Bedeutung.[1] Die Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Finanzierungskosten zu den Bereichen der Lebenshaltungskosten, Sonderausgaben[2] oder der außergewöhnlichen Belastungen gehören[3]

oder wenn das Darlehen zinslos ist.[4]

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