Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer von US-amerikanischen Firmen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, unterliegen auch dann der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie als "Technische Fachkräfte" i.S.d. Art. 73 Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut Dienstleistungen für das im Bundesgebiet stationierte US-Militär erbringen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; NTS Art. X Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 73

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 17/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 17/05)

BFH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen I B 99/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit ihren Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die Ehe wurde am 2. 5. 1970 geschlossen. Beide Kläger sind Bürger des US-Bundesstaates Kalifornien. Der am 2. 3. 1949 in H, South Carolina geborene Kläger war bis 1993 Mitglied der US Air Force. Seit 1980 war er in Deutschland stationiert, seit 1984 auf der Air Force Basis R bei K. Im Juni 1990 bekleidete er den Rang eines Majors. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand nahm er 1993 eine Anstellung bei der Fa. SAIC an, bei der er zunächst als Systemanalytiker tätig war, ab 1996 als "Systems Engineer". Der Arbeitsvertrag wurde zuletzt bis zum 7. 2. 2004 verlängert.

Über eine berufliche Tätigkeit der am 4. 1. 1948 in A, North Carolina geborenen Klägerin ist nichts bekannt. Sie arbeitet ehrenamtlich als Assistentin in der Schule auf dem Flugplatz R und in der dortigen Bibliothek. Die Kläger haben im September 1992 die am 16. 7. 1989 in C, South Carolina, geborene Großnichte der Klägerin adoptiert. Das Kind lebte bereits seit Februar 1990 bei den Klägern.

Seit 1980 bewohnen die Kläger durchgängig eine in M, ... angemietete Wohnung mit 3 Schlafzimmern. Die monatliche Warmmiete betrug zunächst 700,00 DM. Der Mietvertrag wurde zwischen 1982 und 1993 insgesamt sechsmal erneuert, dabei stieg die Warmmiete kontinuierlich auf monatlich 1.400,00 DM an.

Die Tochter der Kläger besuchte einen von der Verwaltung der US-Streitkräfte eingerichteten Kindergarten und sowie die "R American Middle School", die vom US-Verteidigungsministerium für Kinder von Militärangehörigen eingerichtet wurde. Das soziale Leben der Kläger und ihrer Tochter spielt sich ausschließlich im Umfeld der amerikanischen Streitkräfte in der Region K ab. Von den Klägern besuchte Einrichtungen, Organisationen und Vereine haben ihren Sitz in der Regel auf dem Gelände von US-Einrichtungen. Die wesentlichen Einkäufe. Arztbesuche etc. werden ebenfalls in diesem Umfeld erledigt. Alle Mitglieder der Familien der Kläger leben in verschiedenen Bundesstaaten im Osten der USA, mit ihnen unterhalten die Kläger regelmäßigen telephonischen Kontakt und besuchen sie auch. Urlaubsreisen wurden seit 1981 weitaus überwiegend in das europäische Ausland durchgeführt.

In ihren zur Vorlage beim "Department of the Treasury - Internal Revenue Service" erstellten US-Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (für das Jahr 1999 mit Computer, im Übrigen handschriftlich ausgefüllt ) gaben die Kläger stets als Heimatadresse ein Postfach "PSC 3 Box 1782 APO AE 09021" an. Sie erklärten neben dem steuerbaren Anteil der Pensionseinkünfte des Klägers, Zins- und Dividendenerträgen auch die vom Kläger mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte. Die nichtselbständigen Einkünfte flossen jedoch nur zu einem geringen Teil in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein, da die Kläger für sie jeweils die Steuerfreibeträge für im Ausland erzielte Einkünfte ("foreign earned income") beantragten. In den hierzu ausgefüllten Anlagen zur US-Steuererklärung - "form 2555" - gaben die Kläger jeweils an, dass sich ihr "tax home" seit dem 13. 12. 1993 in S, Texas, befinde. Der Kläger erklärte, dass er in den Jahren 1997 bis 2000 hauptsächlich in Deutschland beschäftigt und jeweils ganzjährig physisch im Ausland anwesend gewesen sei sowie keine Reisen in die USA unternommen habe, so dass er die Voraussetzungen des "physical presence test" (d.h. mehr als 330 Tage Aufenthalt im Ausland) für den Freibetrag erfülle. Die Kläger beantragten zudem in allen Streitjahren, den jeweils höchstmöglichen Freibetrag (70.000,00 US-Dollar (USD) im Jahr 1997, 72.000,00 USD im Jahr 1998 und 74.000,00 USD im Jahr 1999) um einen weiteren Freibetrag für anteilige Kosten der Wohnung zu erhöhen. Hierzu gaben sie jeweils an, an 365 Tagen im Jahr (bzw. 366 im Jahr 2000) die Voraussetzungen für diesen Freibetrag zu erfüllen. Die US-Einkommensteuer errechneten wie folgt:

1997

1998

1999

2000

Nichtselbständige Einkünfte

93.024,00 USD

95.518,00 USD

96.759,00 USD

101.691,00 USD

Freibetrag "foreign earned income

-74.627,00 USD

-77.213,00 USD

-78.379,00 USD

-79.816,00 USD

Zinsen

1.426,00 USD

1.235,00 USD

684,00 USD

682,00 USD

Dividenden

20.361,00 USD

22.049,00 USD

20.909,00 USD

26.493,00 USD

Veräußerungsgewinne

12.467,00 USD

18.321,0...

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