Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Besteuerung von Umsätzen aus der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Fitnesseinrichtungen, Sauna, Badminton und Squash

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein monatliches Entgelt für die Nutzung aller zur Verfügung gestellten Einrichtungen gezahlt, ohne dass die Möglichkeit geboten wird, gegen geringeres Entgelt nur Sauna, nur Fitness oder nur Racket zu buchen, so liegt eine einheitliche Leistung vor, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Aufteilung ist weder hinsichtlich eines steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teils noch hinsichtlich eines dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Teils für Saunanutzung vorzunehmen.
  2. Werden Monatsabonnements für jeden der einzelnen Bereiche angeboten sowie Kombi-Verträge zu Entgelten, die geringer sind als die Summe der monatlichen Einzelentgelte, so liegt ein bloßer Rabatt vor, der nichts an der Trennbarkeit der auf den Saunabereich entfallenden Umsätze von den übrigen Umsätzen ändert. Auch insoweit ist den - Racketbereich - betreffend eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen Teil und einen steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teil nicht vorzunehmen.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Fitness-Studios mit angeschlossener Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich selbstständig sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt zwei Fitness-Studios (im Folgenden mit Studio I und Studio II bezeichnet). Beiden Studios sind Sauna- und Dampfbadbereiche angegliedert. Im Studio II besteht außerdem die Möglichkeit, einen sog. Racket-Bereich (Badminton, Squash) zu benutzen. Als zusätzliche Leistungen bietet die Klägerin Heilmassagen, Verzehrtheke, Bistro, Solarium, sowie den Erwerb von Sportkleidung und Pflegeartikeln an.

Die Klägerin bietet für "Mitglieder", die monatliche Beiträge entrichten, folgende Nutzungsverträge an:

Studio I -------- 1) Nutzung der Fitnessangebote incl. Sauna 2) Nutzung der Fitnessangebote incl. Sauna als Jugend-Abo 3) Nutzung der Fitnessangebote incl. Sauna als Kids-Abo Studio II --------- 1) Nutzung nur Fitnessbereich 2) Nutzung nur Sauna 3) Nutzung nur Racket 4) Combivertrag für Nutzung von Fitness und Sauna 5) Combivertrag für Nutzung von Racket und Sauna 6) Combivertrag für Nutzung von Fitness, Racket und Sauna (VIP-Vertrag) Für "Nicht-Mitglieder" wird im Rahmen von Tageskarten für Studio II angeboten: 1) Nutzung nur Fitnessbereich 2) Nutzung nur Sauna 3) Nutzung nur Racket 4) Nutzung Racket und Sauna

Die Klägerin teilte die Umsätze des Studios I sowie die Umsätze des Studios II Ziffern 4 - 6 auf. Dabei unterwarf sie die Umsätze aus dem sog. Nassbereich (Sauna und Dampfbäder) dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Entgelte für den Racket-Bereich teilte sie in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil auf. Die Höhe der jeweiligen Umsätze wurden durch Schätzung ermittelt.

Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 1997 dem Regelsteuersatz von 15 % unterliegende Umsätze in Höhe von 242.428 DM, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Umsätze von 191.761 DM und steuerfreie Umsätze von 61.173 DM. Der Beklagte führte für den Monat Januar 1997 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, deren Ergebnis im Bericht vom 5. Januar 1998 (Bl. 128 - 133 Bp-Berichtsakte) dargelegt ist. Der Prüfer ließ die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Umsätze und die Versteuerung der dem Nassbereich zugeordneten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 8. September 1994 (BStBl II 1994, S. 959) nicht zu und unterwarf die gesamten aufgeteilten Umsätze dem Regelsteuersatz. Die Umsätze des Studios II Ziffer 2 wurden als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend behandelt. Die Umsätze des Studios II Ziffer 3 sowohl durch "Mitglieder" als auch durch Tagesgäste wurden steuerfrei belassen, soweit sie auf die Nutzung von Grundstücken entfielen. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Tageskarten für die Nutzung von Racket und Sauna wurden aufgeteilt, wobei der auf die Nutzung des Saunabereichs entfallende Betrag von 5 DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurde.

Der Beklagte erließ daraufhin gemäß § 164 Abs. 2 AO einen entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, entsprechend dem von ihr gewählten Aufteilungsmaßstab, die Umsätze teilweise ermäßigt zu besteuern.

Zur Begründung trägt sie vor, sie betreibe zwei räumlich von einander getrennte Studios. Der Gast könne jeweils wählen zwischen Nur-Fitness und Nur-Sauna-Tarifen und Kombi-Tarifen. Das Studio II sei mit mehreren Racket-Plätzen ausgestattet. Es beinhalte im Obergeschoss eine ausgedehnte Sauna-Anlage mit Ruhebereich. Im Obergeschoss befä...

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