Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen eines Benennungsverlangens auf die Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versagung des einkommensteuerlichen Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO wirkt sich auch dann auf die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) aus, wenn die Zahlungsempfänger als selbstvermarktende Landwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Normenkette

GewStG § 7; AO § 160 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Betriebsausgabenabzug für Wareneinkäufe bei Direktvermarktern („Erzeuger“) nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO versagt hat.

Die 19.. geborene Klägerin betreibt seit Dezember 1963 einen Einzelhandel mit Lebensmitteln u. a. auch mit Obst, Gemüse, Blumen sowie Gemüse- und Blumenpflanzen. Den Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich. Den diesbezüglichen Wareneinkauf deckt sie über den Großmarkt in ... Dort werden in einer von den Ständen der Großhändler separat belegenen Halle auch Landprodukte von Direktvermarktern angeboten. Die bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung stellte hierzu fest, dass die Klägerin neben einem Wareneinkauf von jährlich ca. 110.000,-- DM bei Großhändlern, der durch ordnungsgemäße Rechnungen belegt war, Beträge von 34.305,-- DM für 1993, 33.749,-- DM für 1994 und 26.796,-- DM für 1995 als Wareneinkauf bei Direktvermarktern verbucht und insoweit lediglich die Warenart (z. B. „Blumen“, „Eier“) und die in bar entrichteten Einkaufspreise für die jeweilige Warenart handschriftlich aufgezeigt hatte. Die sodann ermittelten Summen wurden anschließend im Kassenbericht sowie im Wareneingangsbuch erfasst. Vorsteuerbeträge wurden für diese Wareneinkäufe nicht abgezogen. Da die Klägerin dem von der Betriebsprüferin gestellten Verlangen, die Empfänger der Barzahlungen (Direktvermarkter) nach Namen und Anschrift genau zu benennen sowie die jeweiligen Mängel und den jeweiligen Zeitpunkt der bezogenen Lieferungen anzugeben, nicht nachkam, wurde unter Hinweis auf § 160 AO der diesbezügliche Betriebsausgabenabzug versagt. Dementsprechend ergingen am 25. November 1997 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 1993, 1994 und 1995. Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, dass der nach Kürzung der besagten Betriebsausgaben rechnerisch verbliebene Rohgewinnaufschlagsatz (z. B. im Kalenderjahr 1995 mit 47,73 %) nicht zutreffend sein könne. Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 forderte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Vermutung von Steuerverkürzungen durch die Direktvermarkter naheliege, die Klägerin erneut zur Benennung der Zahlungsempfänger auf. Nach seinen (weiteren) Feststellungen sei ein Verkauf durch Privatpersonen im sogen. „Freimarkt“ ausgeschlossen. Dieser werde ausschließlich von selbstvermarktenden Erzeugern beschickt, die üblicherweise auch Rechnungen bzw. Quittungen über Barverkäufe erteilten. Soweit dies - wie hier - nicht geschehe, sei der Schluss gerechtfertigt, dass hierfür steuerliche Gründe maßgebend seien. Die Klägerin hätte sich jederzeit Gewissheit über die Person der jeweiligen Verkäufer verschaffen können, da die Einkäufe entweder durch sie persönlich oder durch ihren Ehemann getätigt worden seien. Daraufhin legte die Klägerin am 13. Oktober 1998 mit dem Hinweis, dass eine „genaue Zuordnung der Beträge nachträglich nicht möglich“ sei, eine handschriftliche Liste über 40 Lieferanten vor (davon 21 Gartenbaubetriebe und 4 Gärtnereien)“. Da Direktvermarkter in dieser Liste nicht verzeichnet seien und darüberhinaus eine betragsmäßige Zuordnung des Einkaufs nicht vorgenommen worden sei, erkannte das Finanzamt die Aufstellung als nicht genügend an und wies mit Entscheidung vom 14. Mai 1999 den Einspruch als unbegründet zurück. Es wies im übrigen darauf hin, dass auch die nach Kürzung der für die Einkäufe von Direktvermarktern verbliebenen Rohgewinnaufschlagsätze von 30,09 in 1993, 30,71 in 1994 und 29,04 in 1995 noch innerhalb der Spanne (19 bis 33) der Richtsatzsammlungen (Gruppe Süd; Nahrungs- und Genussmittel verschiedener Art, Einzelhandel) für die entsprechenden Jahre verblieben seien. Dort seien zusätzlich Verluste durch Diebstahl oder Schwund berücksichtigt. Beim Einzelhandel mit Obst etc. betrage der Rohgewinnaufschlagsatz nach den Richtsatzsammlungen zwischen 35 und 75, im Mittel also 52. Somit liege der von der Klägerin im Schreiben vom 18. Dezember 1997 errechnete, nach der finanzamtlichen Kürzung für 1995 verbliebene Satz von 37,73 noch durchaus im Rahmen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bringt die Klägerin vor, dass die Anwendung der Richtsätze im oberen Bereich nicht gerechtfertigt sei, da die Klägerin - bedingt durch größere Supermärkte im Umkreis - nur durch ein billigeres Verkaufsangebot bestehen könne. Sie sei im übrigen dem finanzamtlichen Benennungsverlangen nachgekommen. Die Vermutung des Finanzamts, dass es in Höhe der vorgenommenen Kürzungen zu Steuerausfällen bei den Zahlungsempfängern gekommen sei, sei unbegründet, da bei...

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