Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988–1990

 

Tenor

I. Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 31. Januar 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1997 wird geändert. Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 13.561,18 DM angesetzt wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – zu behandeln sind und ob insoweit neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO – vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, das zu 60 % vom Gesellschafter H. G. und zu 40 % vom Gesellschafter Ha. G. gehalten wird. Beide Gesellschafter sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Gegenstand ihres Unternehmens ist die … und der Handel mit ….

Für 1988 war die Körperschaftsteuer endgültig festgesetzt.

Im Jahr 1993 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1989–1991 durchgeführt. Dabei traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:

Im März 1990 waren den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für das Jahr 1988 Tantiemen von 15.000 DM (H. G.) bzw. 15.900 DM (Ha. G.) ausgezahlt worden.

Der Tantieme lag ein Gesellschafterbeschluß vom 15.12.1988 zugrunde, der wie folgt lautete: „Nach Erörterung der Ertragssituation im Jahr 1988 wird beschlossen, für die Geschäftsführer eine Tantiemeregelung einzuführen; hierzu werden Nachträge zu den Arbeitsverträgen gefertigt.” Die entsprechenden Nachträge wurden am 16.12.1988 abgeschlossen (Bl 69 und 78 PrA). Danach bemißt sich die Höhe der Tantieme nach dem Dreifachen des jeweiligen Monatsgehalts, das zu diesem Zeitpunkt für H. G. 5.000 DM betrug und für Ha. G. 5.300 DM.

In der Bilanz zum 31.12.1988 war eine Rückstellung gemäß § 249 Abs. 2 HGB in Höhe von 30.000 DM ausgewiesen. Weitere Erläuterungen zu dieser Rückstellung waren der Bilanz nicht beigefügt worden.

Der Prüfer fertigte eine Kontrollmitteilung für das Jahr 1988, wonach die Tantiemen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot als vGA zu erfassen seien.

Im Anschluß an die Außenprüfung erließ der Beklagte einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1988, in dem er – u. a. – die Tantiemen als vGA erfaßte. Zur Begründung führte er aus, die Tantiemen verstießen gegen das Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot. Das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 15.12.1988 sei dem Beklagten am 11.5.1990 übersandt worden. Die Tantiemezahlung selbst sei dem Beklagten erst durch die Mitteilung des Außenprüfers bekannt geworden. Kapitalertragsteuer sei von der Klägerin nur für die in derselben Gesellschafterversammlung beschlossene Gewinnausschüttung für 1987 angemeldet worden, nicht jedoch für die Tantiemen. Die Rückstellung in der Bilanz habe nicht erkennen lassen, daß es sich um die streitigen Tantiemen handele.

Die gegen diesen Änderungsbescheid gerichtete Einspruch blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage wendet die Klägerin ein, eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO habe nicht bestanden und begehrt die Anerkennung der o.g. Tantiemen als Betriebsausgaben.

Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an einer neuen Tatsache. Der Gesellschafterbeschluß vom 15.12.1988 habe dem Beklagten bei Erlaß des ursprünglichen Bescheides für 1988 bekannt sein müssen, da er der Kapitalertragsteueranmeldung für 1987 habe beigefügt werden müssen. Auch aus der Bilanz sei die Rückstellung ersichtlich gewesen; in Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeschluß habe klar sein müssen, daß es sich dabei nur um die Tantiemen habe handeln können.

Doch auch wenn der Gesellschafterbeschluß dem Beklagten erst nach abschließender Zeichnung der Veranlagung bekannt geworden sein sollte, habe der Bescheid nicht wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden können. Der Beklagte habe nämlich bei Durchführung der Veranlagung seine Ermittlungspflichten verletzt, indem er den Gesellschafterbeschluß nicht angefordert habe. Die Klägerin sei eine kleine GmbH; eine Rückstellung von 30.000 DM sei bei einer Bilanzsumme von unter 500.000 DM so erheblich, daß die Veranlagung nicht ohne weitere Ermittlungen durchgeführt werden dürfe.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 31. Januar 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1997 in der Weise zu ändern, daß verdeckte Gewinnausschüttungen von 30.900,00 DM außer Ansatz bleiben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält bezüglich der Tantiemen für das Jahr 1988 die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen für gegeben. Der Beklagte habe bei Erlaß des ursprünglichen Bescheides nicht erkennen können, daß für di...

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