Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991 und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Behandlung zu Lasten des Gewinns gebuchter Tantiemen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin, eine 1983 gegründete GmbH, hat die Vermittlung und Verwertung von Immobilien aller Art zum Gegenstand des Unternehmens. Am Stammkapital der Klägerin sind Herr … (K.) zu 60 % und dessen Ehefrau … K. zu 40 % beteiligt. Beide Gesellschafter sind zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Herrn K. obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebes auf dem technischen Sektor, während Frau K. für den kaufmännischen Bereich verantwortlich ist. Neben einem Festgehalt von monatlich zuletzt 7.000 DM (Herr K.) bzw. 1.994 DM (Frau K.) hatten ursprünglich beide Geschäftsführer Anspruch auf eine „Tantieme in Höhe von 20 % vor Ertragssteuern” (Gesellschafterbeschluß vom 25.5.1987 und § 4 Buchstabe c bzw. b der Geschäftsführerverträge vom 15.12.1982). Mit Gesellschafterbeschluß vom 16.11.1989 wurde unter Änderung der Tantiemeregelungen in den Geschäftsführerverträgen vereinbart, daß die Tantiemeregelung von Frau K. ab sofort ersatzlos wegfalle und Herr K. im Hinblick darauf, daß ihm die Haupttätigkeit der Klägerin obliege, „eine Tantieme in Höhe von 40 % vor Ertragssteuern und vor evtl. Verlustvorträgen” erhalte. Die Klägerin wies in ihren Bilanzen zum 31.12.1988 einen Bilanzverlust von 67.635,25 DM, zum 31.12.1989 einen Bilanzverlust von 86.363,36 DM, zum 31.12.1990 von 62.875,88 DM und zum 31.12.1991 von 41.824,91 DM aus. Im Jahre 1990 erwirtschaftete die Klägerin einen Jahresüberschuß von 23.487,48 DM und 1991 von 50.743,97 DM. In der Bilanz zum 31.12.1990 vom 6.6.1992 ist keine Tantiemerückstellung zugunsten des Herrn K. gebildet worden. Dafür hat die Klägerin unter den sonstigen Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31.12.1991 vom 18.3.1993 die Tantiemen für 1990 und 1991 von zusammen 29.693 DM erfaßt. Bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer 1991 und bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag 1991 wich die beklagte Behörde (Finanzamt) von den eingereichten Erklärungen ab. Das Finanzamt sah in der gewinnmindernden Buchung der Tantiemen für 1990 und 1991 als sonstige Verbindlichkeiten der Klägerin zum 31.12.1991 eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz, zunächst allein weil die Vereinbarung über die Tantiemeberechnung vor Verlustvortrag § 86 Aktiengesetz widerspräche und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Vermögensminderung nicht hingenommen hätte. Es rechnete sie dem erklärten zu versteuernden Einkommen 1991 hinzu und setzte die Körperschaftsteuer auf 4.206 DM fest; für Zwecke des § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz wurde das Einkommen 1991 auf 8.413 DM und die Tarifbelastung auf 4.206 DM festgestellt (Körperschaftsteuer-Bescheid 1991 vom 16.8.1993). Der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag 1991 wurde auf 535 DM festgesetzt (Gewerbesteuer-Meßbescheid 1991 vom 16.8.1983).

Auf die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden die Körperschaftsteuer 1991 auf 3.171 DM und der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag 1991 auf 430 DM herabgesetzt (Einspruchsentscheidung vom 26.5.1995). Die Herabsetzung der Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuer-Meßbetrags beruhte auf der versehentlich unterbliebenen Erhöhung der Gewerbesteuer-Rückstellung wegen der verdeckten Gewinnausschüttung. Zusätzlich zur bereits in den Steuerbescheiden abgegebenen Begründung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung stützte sich das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung auf das Fehlen einer klaren Tantiemevereinbarung, da weder im Anstellungsvertrag vom 15.12.1982 noch im Gesellschafterbeschluß vom 16.11.1989 die Bemessungsgrundlage der Tantieme festgelegt sei. Das Finanzamt ist der Ansicht, daß die Formulierung „40 % vor Ertragssteuern” sowohl eine Berechnung ausgehend vom Handelsbilanzgewinn wie vom Steuerbilanzgewinn und vom Jahresüberschuß vor oder nach Abzug der Tantieme zulasse.

Allein durch Rechenvorgänge, wie dies die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fordere, sei hier die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin nicht zu ermitteln. Das „tatsächlich Gewollte” könne der Besteuerung auch nur dann zugrunde gelegt werden, wenn für den abweichenden Vertragswillen überzeugende Beweisanzeichen vorlägen. Die tatsächliche Berechnung der Tantieme auf der Basis des Handelsbilanzgewinnes vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer allein reiche noch nicht aus, Zweifel zu beheben. Diese gingen zu Lasten desjenigen, der sich auf das nur mündlich Vereinbarte berufe.

Hiergegen richtet sich die am 27.6.1995 bei Gericht eingegangene Klage, mit der begehrt wird,

  1. unter Aufhebung der Einspruchsent...

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