Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Gesetzgeber dem Obhutsprinzip Rechnung getragen. Es besagt, dass das Kindergeld demjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist. Das ist derjenige, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt. Damit schließt aber der Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, alle anderen Berechtigten, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, vom Anspruch auf Kindergeld aus.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2010; Aktenzeichen III B 33/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zutreffend von Juni 2001 bis Mai 2006 das Kindergeld für C zurückgefordert hat.

Die Klägerin hat den Sohn M, geboren am 24. September 1990 und C, geboren am 19. Oktober 1996. Das Kindergeld ist seit Februar 1997 für die beiden Kinder an den Beigeladenen Herrn P. T. gezahlt worden. Die Klägerin hatte ihn mit ihrer Unterschrift auf dem Kindergeldantrag vom 20. Januar 1997 zum Berechtigten bestimmt. Am 26. April 2001 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass ihr Ehemann mit dem Kind C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Daraufhin zahlte die Beklagte nur noch das Kindergeld für C an den Kindesvater aus.

Die Klägerin widerrief die Berechtigtenbestimmung und stellte am 10. Mai 2001 einen eigenen Antrag auf Kindergeld für beide Kinder ab Juni 2001 (Bl. 15 Kindergeldakte 139746). In der dem Antrag beigefügten Haushaltsbescheinigung wurde bestätigt, dass beide Kinder zum Haushalt der Klägerin gehörten. Durch Datenabgleich mit der Meldebehörde wurde im November 2006 bekannt, dass das Kind C nicht unter der Anschrift der Klägerin gemeldet ist. Vielmehr lebte das Kind durchgehend bei seinem Vater. Da nach Auffassung der Beklagten der Kindesvater vorrangig anspruchsberechtigt ist, hat sie mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die Kindergeldfestsetzung zunächst ab Juni 2006 aufgehoben und Kindergeld für Juni 2006 bis April 2007 in Höhe von 1.694,00 € zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 13. September 2007 ist die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2001 aufgehoben und Kindergeld von Juni 2001 bis Mai 2006 in Höhe von 8.162,00 € zurückgefordert worden. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass eine etwaige Doppelzahlung von Kindergeld für C nicht zu ihren Lasten, sondern - wenn überhaupt - zu Lasten des Kindesvaters gehe. Zwischen ihr und ihrem Ehemann habe es ausdrückliche Bestimmung darüber gegeben, dass sie ausschließlich berechtigt gewesen sei, das Kindergeld in Empfang zu nehmen. Ihr Ehemann habe unter Zeugen nochmals im Juli 2006 bestätigt, dass sie das bis dahin erhaltene Kindergeld auch behalten könne. Sollte der Kindesvater selbst für den Zeitraum für C Kindergeld in Anspruch genommen haben, wäre dies rechtswidrig und er wäre auch ungerechtfertigt bereichert, weshalb ihm gegenüber der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden müsste. Sie und ihr Ehemann hätten zeitweise getrennt gelebt, dann wieder zusammen gelebt und dann abermals wieder getrennt gelebt. Das Zusammenwohnen in der A-Straße in K habe vom 1. September 2001 bis 15. Dezember 2004 gedauert. C sei ebenfalls dort gemeldet gewesen und zwar bis 1. Juni 2006, also unter der Anschrift der Klägerin, welche eine andere Anschrift sei als die des Kindesvaters, der durchgängig in der A-Straße in K wohnen würde. Das Kind habe also in jedem Fall in dem vorgenannten Zeitraum bei ihr gelebt, sei von ihr auch versorgt worden, zeitweise gemeinsam mit dem Kindesvater, zeitweise ohne diesen. Im Rahmen der Trennung Anfang 2001 sei zwischen ihr und dem Kindesvater zunächst klar gewesen, dass C bei ihr bleiben sollte, da sie das Kind bis dahin auch im Wesentlichen betreut habe. Während der Beigeladene als Selbständiger seiner Arbeit nachgegangen sei, sei sie im Wesentlichen im Hause verblieben, habe das Kind betreut und sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Am 19. April 2001 sei der Beigeladene mit C - dies entgegen der bis dahin getroffenen Vereinbarung - aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Anfang Mai 2001 sei C wieder zur ihr gezogen und bei ihr geblieben; sie sei wiederum und weiterhin ausschließlich von ihr betreut worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 15. April 2008, 18. Juni 2008, 25. Februar 2009, 5. Mai 2009, 13. August 2009 sowie 27. Oktober 2009 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld ab Juni 2001 vom 13. September 2007 sowie die Rückforderung von ...

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