rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Entnahme von GmbH-Anteilen aus dem Sonderbetriebsvermögen durch Übertragung zum Nennwert

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung der zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteile zum Nennwert durch den Gesellschafter einer KG an deren GmbH-Geschäftsführer stellt auch dann eine Entnahme und keine Betriebsausgabe der KG dar, wenn hierdurch die langfristigen Lieferbeziehungen zwischen der KG und der GmbH gestärkt werden sollen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen VIII B 74/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine seit dem 1. Januar 1979 bestehende Kommanditgesellschaft. Gesellschafter sind die V Geschäftsführungs- mbH als Komplementärin und der Beigeladene als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 9.000.000,-- DM. Die Komplementärin ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin ist der Beigeladene seit dem Ausscheiden des Mitgesellschafters R im Jahr 1992. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, die Montage und die Reparatur von Leitplanken an Verkehrswegen, die Herstellung von Fahrbahnmarkierungen sowie die Herstellung und der Handel mit Verkehrsschutzeinrichtungen aller Art.

Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung führte u.a. zu folgenden Feststellungen: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. April 1994 (Bl. 57 ff. der Feststellungsakten) hat der Beigeladene über einen Treuhänder jeweils 12,5 v.H. der GmbH-Anteile der Firma S GmbH, R, an die beiden Geschäftsführer dieser Firma, die Herren L und G, jeweils zum Nennwert von 12.500,-- DM veräußert. Zum Stichtag 01.01.1994 hatten die veräußerten GmbH-Anteile einen gemeinen Wert von 459.000,-- DM (bewertet nach dem Stuttgarter Verfahren). Mit der Übertragung der GmbH-Anteile sollten die bisher nicht am Unternehmen beteiligten GmbH-Geschäftsführer langfristiger an die S GmbH gebunden werden. Diese hatten nämlich als ehemalige Angestellte eines Konkurrenzunternehmens, der Fa. X GmbH, wesentlichen Anteil an dem in kurzer Zeit erzielten wirtschaftlichen Erfolg der Firma S GmbH. Die GmbH-Anteile gehörten zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen. Der Geschäftsbetrieb der S GmbH beinhaltet die Einrichtung und Überwachung von Straßenbaustellen und erfordert zu einem wesentlichen Teil den Einsatz von Baumaterialien und Dienstleistungen, die die Klägerin bereitstellt. Der Umfang des Dienstleistungs- und Materialbezuges bei der Klägerin beläuft sich in etwa auf 50 v.H. des Gesamtbedarfs der S GmbH.

Der Betriebsprüfer sah in der Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile zum Nennwert eine Entnahme des Beigeladenen, da die Anteile das Betriebsvermögen verlassen hätten und in das Privatvermögen überführt worden seien. In Höhe der aufgedeckten stillen Reserven erfasste er einen Entnahmegewinn von 434.500,-- DM. Der Beigeladene habe die Anteile veräußert, um den Wert seiner restlichen 75 v.H. Anteile an der Firma S GmbH zu stärken und zu sichern. Damit hätten aus Sicht der Klägerin, der KG, für die Übertragung allein außerbetriebliche Gründe bestanden. Damit liege auch keine Betriebsausgabe der Klägerin im Sonderbetriebsvermögen vor. In Höhe des Entnahmegewinns von 434.500,-- DM lägen Aufwendungen des Beigeladenen für sein Sonderbetriebsvermögen (Privateinlagen), vor, die - da nicht sofort abzugsfähig - als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu aktivieren seien.

Der Beklagte folgte in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO - geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 vom 22. Juni 1998 den Prüferfeststellungen.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die Übertragung der sich im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen befindenden Gesellschaftsanteile an der S GmbH zu Unrecht als Entnahme gewertet worden sei. Die Zuwendung des Mehrwerts über den jeweiligen Nennwert der Anteile hinaus durch den Beigeladenen im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens sei vielmehr auch aus Sicht der Klägerin ein betrieblich veranlasster Vorgang gewesen. Dieser habe bei der Gewinnermittlung der Klägerin zu einem Vermögensabgang im Sonderbetriebsvermögen geführt und sei demgemäss als betriebliche Sachzuwendung und als Betriebsausgabe zu behandeln. Für die neuen Gesellschafter, die Herren L und G, stelle sich dieser Vorgang als Zuwendung innerhalb ihres Dienstverhältnisses als Geschäftsführer für erbrachte und zukünftige Dienstleistungen dar. Ob eine betriebliche Veranlassung gegeben sei, müsse für das Steuerrecht eigenständig geprüft werden. Aufwendungen seien betrieblich veranlasst, wenn - aus Sicht des Unternehmers - ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Ein allgemeiner Zusammenhang zur Schaffung günstiger betrieblicher Vermögensbedingungen genüge hiernach. Die Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit einer Aufwendung seien ebenso wenig Voraussetzung fü...

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