Revision eingelegt (BFH IX R 34/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine als Schadensersatz deklarierte Zahlung des Arbeitgebers an den ausscheidenden Arbeitnehmer steuerbar und als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG steuerpflichtig ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

2. Ein im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag neben einer Abfindung gewährter "sonstiger Schadensersatz" kann ungeachtet der Bezeichnung ebenfalls eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG darstellen.

3. Steuerrechtlich besteht keine Bindung an die in einem "Aufhebungsvertrag" gewählten Begrifflichkeiten, da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen.

4. Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff.

5. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nach § 670 BGB für einen durch einen Dritten begangenen Überfall scheidet jedenfalls aus, wenn es nach den bekannten Umständen sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Verrichtung als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem erlittenen Überfall und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers fehlt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1; BGB § 670

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.01.2018; Aktenzeichen IX R 34/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG zu versteuern ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer des S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach den Angaben der Steuerberaterin des Klägers (Bl. 7 ff. der Rechtsbehelfsakte - RBA -) führt der S Selbstkontrollen für die ... Lebensmittelindustrie durch und ist weltweit tätig. Der Verein ist Mitglied im europäischen Dachverband und leitet dessen Geschäfte. Zu den Aufgaben des Klägers habe es auch gehört, als Generalsekretär des europäischen Dachverbandes für den Verband die Geschäftsführung wahrzunehmen. Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit arbeite der S mit den Behörden, insbesondere der Lebensmittelüberwachung, dem Zoll und der Kriminalpolizei zusammen und unterbinde festgestellte Verstöße, insbesondere durch Einforderung strafbewährter Unterlassungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft. Hierdurch erlitten bzw. drohten den davon betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Einbußen in bisweilen mehrstelliger Millionenhöhe. Der Kläger sei Alleingeschäftsführer des S gewesen. Er habe auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Geschäftsstelle des Vereins in N vor allem telefonisch ansprechbar sein und den Zugang zu den Daten des Vereins besitzen müssen. Neben der Geschäftsstelle habe er daher ein weiteres Büro in seinem Wohnhaus in M unterhalten. Er sei hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunkts der Aufgabenerledigung völlig frei gewesen.

Am 18.06.2008 wurde der Kläger Opfer eines Überfalls. Durch den Überfall habe der Kläger - wie seine Steuerberaterin ausführte - schwerste, lebensgefährliche Kopf- und Organverletzungen erlitten, die zu drei Operationen am offenen Gehirn geführt hätten. Seitdem sei er erheblich behindert und einem deutlich erhöhten Risiko von Schlaganfällen und einer Epilepsie ausgesetzt.

Gegen die Ablehnung der Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft erhob der Kläger vor den Sozialgerichten Klage.

Nach den Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 zum Hergang des Überfalls verließ der Kläger am 18.06.2008 um ca. 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle des S in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M nach Hause, wo sich ein "Home Office" befindet, dass er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten in N nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, dass der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung des europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte. Diese Rede wollte der Kläger noch am Abend für die am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt, um schließlich im Restaurant zu speisen. Hier führte er zur Vorbereitung seiner Rede ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Außerdem arbeitete der Kläger vor und im Anschluss an das Essen an der Rede. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nachhause zu...

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