Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 63 v. H. und der Beklagte zu 37 v. H. zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das sie am 27. August 1992 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen Renault Trafic, der über 3 Türen, davon eine seitliche Schiebetür und 2 Hecktüren, verfügt. Das Fahrzeug ist rundum verglast. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 124 km/h.

An dem Fahrzeug sind vor der Zulassung auf die Klägerin technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hintere Rückbank wurde ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Die Zahl der Sitzplätze wurde von ursprünglich 9 auf 3 reduziert. Im Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 07. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Dieses Informationsschreiben ist den Beteiligten vom Gericht übersandt worden. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, daß die Ladefläche mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmachte.

Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2.800 kg, das Leergewicht 1.630 kg, so daß sich die Nutzlast auf 1.170 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, daß das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 04. September 1992 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 27. August 1992 die Steuer gem. § 9 a Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. Infolge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später infolge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekannt geworden. Es erließ demgemäß am 08. Juli 1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 27. August 1992, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 13. November 1996 zurück.

Mit dieser Steuerfestsetzung folgte das Finanzamt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz (vom 12. November 1993, Karte 9 zu § 2 KraftStG in KraftSt-Kartei), wonach Fahrzeuge, wie das im Streit befindliche, unabhängig von der zulassungsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Pkw zu behandeln seien. Diese Verfügung ist allen Kraftfahrzeugsteuerstellen seit dem Jahreswechsel 1993/1994 bekannt. Sie beruht auf einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (vom 18. Februar 1993, 13 K 74/92, Deutsches-Auto-Recht – DAR – 1994, 249), der sich das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erlaß vom 24. Juni 1993 (S 6104/1 – Umsatz- und Verkehrssteuerrundschau – UVR 1993, 318) anschloß. Diesen ländereinheitlichen Erlaß hatte die OFD Koblenz mit der genannten Verfügung vom 12. November 1993 für das Land Rheinland-Pfalz übernommen. Sie löste eine frühere Verfügung vom 27. Juni 1989 (S 6120 ASt 533, Karte 9 zu § 2 KraftStG (alt) in Kraft-St-Kartei der OFD Koblenz) ab, nach der die Kraftfahrzeugsteuerstellen umgerüstete Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw anerkannten, falls die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt worden waren, die im Informationsblatt des TÜV Rheinland vom 07. Oktober 1991 (a.a.O.) näher beschrieben sind.

Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung, in der die Anerkennung als Lkw versagt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Finanzamt an die Beurteilung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle zwar nicht im rechtlichen Sinne, aber aus faktischen Gründen gebunden sei. Denn nach der Umrüstung des Fahrzeuges sei dieses nur noch zum Transport von Gütern bestimmt und geeignet. Im übrigen seien die verkehrsrechtlichen Bedingungen erfüllt, wonach das Fah...

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