Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines Fahrzeugs nach Umbau als PKW oder als LKW. keine Bindung des FA an die Einstufung des Fahrzeugs als LKW durch die Zulassungsstelle. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein vom Hersteller Ford als PKW konzipiertes Fahrzeug (Ottomotor mit 4885 ccm Hubraum, zwei Türen, Heckklappe) ist auch nach einem Umbau (u.a. Vergrößerung der Ladefläche durch Ausbau der hinteren Sitze, Einbau einer Trennscheibe, Verstärkung der Hinterachse, Anbringung eines Außenspiegels) weiterhin als PKW und nicht als LKW zu besteuern, wenn sich zwar das Leergewicht des Fahrzeugs von 1350 auf 1425 kg erhöht hat, die Nutzlast aber lediglich 375 kg beträgt und zudem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 183 km/h unverändert geblieben ist.

2. Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Kraftfahrzeug die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die im KraftStG verwendeten Begriffe erfüllt. Lediglich für die Beurteilung eines PKW als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm sind die Feststellungen der Zulassungsbehörden maßgebend (hier: keine Bindung des FA an die unzutreffende Einstufung eines umgebauten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle als LKW).

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Sätze 1-2, §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; StVZO § 23 Abs. 1 S. 6

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug des Klägers nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen ist.

Der Kläger ist seit 17. April 1990 Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Ford … Das Fahrzeug wurde am 27. Juni 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen und wird von einem Ottomotor angetrieben, dessen Hubraum 4885 ccm beträgt. Es ist weder als schadstoffarm noch als bedingt Schadstoffarm anerkannt. Das Fahrzeug verfügt über zwei Türen und eine Heckklappe. Der Beklagte behandelte das Fahrzeug zunächst als Personenkraftwagen (Pkw) und setzte mit Bescheid vom 3. Mai 1990 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 921 DM fest.

Im Jahre 1991 wurden an dem Fahrzeug verschiedene technische Änderungen vorgenommen. Die hinteren Sitze wurden ausgebaut, wobei die entsprechenden Sitzbefestigungen, Haltegriffe, Sicherheitsgurte und Gurtverankerungen ebenfalls entfernt wurden. Zwischen der nunmehr vergrößerten Ladefläche und den beiden Vordersitzen wurde eine durchgehende, feststehende Trennscheibe angebracht. Ferner wurde die Hinterachse verstärkt und rechts ein Außenspiegel angebracht. An den Außenseiten wurde das Fahrzeug durch Anbringung von Schriftzeichen als Lastkraftwagen (Lkw) bis 2,8 t gekennzeichnet und über den Rädern die jeweils zulässige Achslast sowie am vorderen Teil des Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht angegeben. Aufgrund dieser Maßnahmen wurde das Fahrzeug des Klägers am 22. April 1991 vom Technischen Überwachungs-Verein und am folgenden Tag von der Zulassungsbehörde als Lkw mit geschlossenem Kasten anerkannt. In den Fahrzeugpapieren wurde das Leergewicht des Fahrzeugs von bisher 1350 kg auf 1425 kg erhöht.

Die Nutzlast beträgt nunmehr 375 kg. Das zulässige Gesamtgewicht von 1800 kg blieb unverändert, ebenso die Höchstgeschwindigkeit von 183 km/h.

Am 13. Mai 1991 sprach der Kläger beim Beklagten vor und stellte unter Hinweis auf die geänderten Eintragungen in den Fahrzeugpapieren den Antrag, sein Fahrzeug als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Nach Vorlage von Fotoaufnahmen und einer Besichtigung des Fahrzeugs, in deren Verlauf weitere Fotoaufnahmen angefertigt wurden, erließ der Beklagte am 9. Juli 1991 einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab 23. April 1991 auf jährlich 198 DM festgesetzt wurde. Die Besteuerung erfolgte nach einem zulässigen Gesamtgewicht von 1800 kg.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Oberfinanzdirektion … erließ der Beklagte am 21. Januar 1992 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23. April 1991 auf jährlich 921 DM festgesetzt wurde. Die Besteuerung erfolgte – wie in dem Bescheid vom 3. Mai 1990 – nach einem Hubraum von 4885 ccm.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. Januar 1992 Einspruch, zu dessen Begründung er Kopien einer Vielzahl von Anzeigen aus Fachzeitschriften vorlegte, in denen damit geworben wurde, daß für Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Pkw anzusehen sind, eine Zulassung als Lkw vorliege oder erhältlich sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 1992 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, durch die verschiedenen technischen und optischen Änderungen sei das ursprünglich ausschließlich zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeug zu einem Lkw umfunktioniert worden, d...

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