Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz stellen auch dann nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbare Ausbildungskosten dar, wenn deren bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrerin als notwendige Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der Fahrerlizenz berücksichtigt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 39/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin übte im Jahre 1997 eine Tätigkeit als Busfahrerin aus und wurde mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt.

Für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fahrlehrerprüfung der Klassen 3 und 2 an der Fahrlehrer-Fachschule S. in ..., sowie für Prüfungsgebühren, Lehrgangsmaterial und Fahrt / Unterkunftskosten machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 34.277,86 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Unter Vorlage zweier Bescheinigungen einer Fahrschule, in denen der Klägerin nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung ein Arbeitsverhältnis zugesagt bzw. in Aussicht gestellt wurde, begründete sie ihr Begehren dahin, dass insoweit vorweggenommene Werbungskosten gegeben seien, bei den Aufwendungen handele es sich um sogen. Fortbildungskosten, die zum Werbungskostenabzug berechtigten.

Der Beklagte war demgegenüber der Ansicht, dass keine Fortbildungsmaßnahme, sondern eine Ausbildung zu einem anderen Beruf gegeben sei und berücksichtigte lediglich einen Betrag von 2.400,-- DM gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei den Sonderausgaben (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15. Mai 1998, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 3.872,-- DM, ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 2.018,-- DM und eine Einkommensteuer von 0,-- DM ausweist).

Mangels Beschwer wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 am 9. November 1998 als unzulässig verworfen.

Mit der Begründung, dass sich bei antragsgemäßer Veranlagung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe, wurde beantragt, diesen Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10d EStG auf den Veranlagungszeitraum (VZ) 1995 und gegebenenfalls auf den VZ 1996 zurückzutragen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des VZ 1995 beträgt ausweislich des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 21. Juni 1996 36.744,-- DM, das Einkommen / zu versteuernde Einkommen beläuft sich auf 32.259,-- DM.

Mit Bescheiden vom 27. November 1998 wurde der Antrag auf Verlustrücktrag auf den VZ 1995, bzw. den VZ 1996 mit der Begründung abgelehnt, dass Ausbildungskosten gegeben seien, daher würde sich kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1999).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, der begehrte Verlustrücktrag sei zu gewähren. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten von 34.277,86 DM ergebe sich ein Verlustrücktrag. Der Werbungskostenabzug sei deswegen gerechtfertigt, weil im Streitfall sogen. Fortbildungsaufwendungen gegeben seien. Bereits bei Eintritt in das Berufsleben habe sie - die Klägerin - vorgehabt, Fahrlehrerin zu werden. Man habe ihr jedoch mitgeteilt, dass notwendige Qualifizierungsmaßnahmen Voraussetzung für den Erwerb der Fahrlehrerlizenz seien. So sei es notwendig gewesen, eine bestimmte Anzahl von Jahren als Fahrer von LKW oder Omnibussen nachzuweisen. Deswegen sei sie zunächst Busfahrerin geworden. Sie habe diese Tätigkeit ausgeübt, um in dem angestrebten Beruf die notwendigen Qualifizierungsvoraussetzungen zu erfüllen. Auch der Bundesfinanzhof - BFH - habe entschieden, dass Aufwendungen eines zum Flugzeugführer ausgebildeten Zeitsoldaten für einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Linienflugzeugführer-Prüfung in der Zivilluftfahrt und Aufwendungen eines Finanzbeamten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 25. November 1999, den Beklagten zu verpflichten, einen am Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 nicht ausgeglichenen Verlust in Höhe von 28.006,-- DM gem. § 10d Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum 1995 abzuziehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Ergänzend führt er aus, ein Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 1997 komme nicht in Betracht. Ein rücktragungsfähiger negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe sich nicht, da der begehrte Werbungskostenabzug nicht zu gewähren sei. Die Klägerin habe als Berufskraftfahrerin über mehrere Jahre eine ihre wirtschaftliche Existenz sichernde Tätigkeit ausgeübt. Der Auffassung der Klägerin, eine mehrjährige Praxis als Fahrer gehöre zu den Zulassungsvoraussetzungen der Fahrlehrerprüfung, deswegen sei ein Werbungskostencharakter der stritti...

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