Revision eingelegt (BFH IX R 40/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen des MoMiG auf die Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG können Auflösungsgewinne/-verluste gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG nach den bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen nur dann mit dem Nennwert anzusetzende nachträgliche Anschaffungskosten sein, wenn die Gesellschafterdarlehen von vornherein krisenbestimmt oder in einen Finanzplan eingebunden gewesen sind. Handelt es sich hingegen um in der Krise der GmbH stehengelassene Gesellschafterdarlehen sind diese mit dem gemeinen Wert, der vielfach bei 0,- € liegt, anzusetzen. Aus Vertrauensschutzgründen gelten die bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze nur noch bis zum 27. September 2017, d. h. bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2017 (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017, IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501 ff.). Ab dem 28. September 2017 angefallene nachträgliche Anschaffungskosten sind nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zu bestimmen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 40/17)

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 40/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den vom Beklagten in Höhe von 13.500,- € anerkannten Auflösungsverlust im Jahr 2012 hinaus weitere nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 44.000,- € als Verlust gemäß § 17 EStG geltend machen kann.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und machte einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend, wobei allein dessen Höhe zwischen den Beteiligten streitig ist.

Die B GmbH (im Folgenden: GmbH) war mit notarieller Urkunde vom 8. September 2009 vom Kläger und Herrn L gegründet worden. Sitz der GmbH war W. Gegenstand des Unternehmens war die Bereitstellung einer Internetplattform zur Vermittlung von Warengeschäften für Baustoffe und sonstiges Baubedarfsmaterial. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000,- €. Hiervon übernahmen der Kläger und Herr L jeweils 12.500,- €. Die Stammeinlage war sofort voll in bar einzuzahlen. Die GmbH war auf unbestimmte Zeit gegründet worden. Geschäftsjahr war das Kalenderjahr.

Mitte Dezember 2009 gewährten der Kläger und Herr L der GmbH Darlehen in Höhe von jeweils 22.000,- €. In der Bilanz zum 31. Dezember 2009 waren die der GmbH vom Kläger und von Herrn L geliehenen Beträge als Verbindlichkeiten erfasst worden. Beim Kläger erfasste die GmbH ein Darlehen in Höhe von 22.010,23 € (Konto 1701; Kläger) und bei Herrn L in Höhe von 22.000,- € (Konto 1706; Herr L). In den dem Beklagten vorgelegten Bilanzen zum 31. Dezember 2010, zum 31. Dezember 2011 und zum 21. August 2012 wurden die Gesellschafterdarlehen weiterhin als Verbindlichkeiten erfasst.

Mit notarieller Urkunde vom 9. November 2010 verkaufte Herr L seinen Geschäftsanteil an der GmbH für 10.000,- € an den Kläger. In § 1 Abs. 4 Buchst c. wurde festgehalten, dass der Verkäufer keine Forderungen gegen die Gesellschaft aus Darlehen oder aus Rechtshandlungen hat, die einem Darlehen entsprechen. Für solche Forderungen hat die Gesellschaft in der Vergangenheit auch keine Befriedigung oder Sicherung gewährt. In § 3 Nr. 1 garantierte der Verkäufer, dass die auf den verkauften Geschäftsanteil zu leistenden Bareinlagen ohne Verstoß gegen das Verbot der verschleiernden Sacheinlage in voller Höhe erbracht und die Bar- und Sacheinlagen so bewirkt sind, dass sie endgültig, uneingeschränkt zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. In § 3 Nr. 2 übernahm der Verkäufer keine über Nr. 1 hinausgehenden Garantien oder Haftungen. Sämtliche Rechte und Ansprüche des Verkäufers über Nr. 1 hinaus waren ausgeschlossen.

Mit notarieller Urkunde vom 16. Februar 2011 wurde mit Ablauf dieses Tages die Auflösung der GmbH beschlossen. Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen und zu ihrem Liquidator bestellt. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 16. Februar 2011 wurde die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung ihres Geschäftsführers und die Bestellung des Klägers zum Liquidator, der die Gesellschaft alleine vertritt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zum 24. Juli 2012 wurde das Gewerbe der GmbH abgemeldet.

Ausweislich der Bilanzen der GmbH erwirtschaftete sie im Gründungsjahr 2009 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -4.962,41 €, im Jahr 2010 in Höhe von -40.690,15 €, im Jahr 2011 in Höhe von -3.470,- € und ausweislich der Liquidationsbilanz zum 21. August 2012 in Höhe von -20.989,73 €.

In der Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von 39.900,- €. Aus der Anlage zu Einkommensteuererklärung 2012 ergab sich, dass der Kläger den Verlust aus der Liquidation der GmbH geltend machte.

Der vom Kläger berechnete V...

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