Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Teilverzicht eines Gläubigers, um Restbetrag schneller zu tilgen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gewinn aus dem Verzicht eines Gläubigers auf einen Teil seiner Forderung ist nicht steuerfrei, wenn der Teilverzicht dazu dient, dass die Restforderung schneller getilgt werden kann.

 

Normenkette

EStG 1997 § 3 Nr. 66

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen IV B 109/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Einzelunternehmer im Streitjahr 1997 einen steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt hat.

I.

1. Im Jahr 1992 übertrug der Vater des Klägers und von Herrn B. R., Herr F. R., die von ihm betriebene Firma, die sich mit der Aufzucht und dem Vertrieb von Warmhauspflanzen befasste, an seine beiden Söhne. Diese betrieben das Unternehmen vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1997 in der Rechtsform der OHG fort. Geschäftssitz der OHG war G. Bereits bei der Übertragung des Unternehmens auf die Söhne hatte dieses Verbindlichkeiten in Höhe von 4.661.000,-- DM. Die Jahresergebnisse des väterlichen Betriebes und der OHG sahen seit dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wie folgt aus (Angaben in TDM):

Wirtschaftsjahr:

1991/92

1992/93

1993/94

1994/95

1995/96

Geschäftsergebnis:

-300

-133

-35

-185

-218

Verbindlichkeiten:

4.661

5.110

5.318

5.172

5.124

Zinsaufwendungen:

389

445

391

313

316

In den Jahresergebnissen des Jahres 1993/94 und 1995/96 sind außerordentliche Erträge aus der Erstattung einer Brandversicherungsprämie in Höhe von 370 TDM (1993/94) und aus dem Verkauf eines im Anlagevermögen befindlichen Grundstücks in Höhe von 200 TDM (1995/96) enthalten. Finanzierende Bank war die S.

Zum 30. Juni 1997 schied Herr B. R. aus der OHG aus, die Gesellschaft wurde ausweislich des Handelsregistereintrages aufgelöst, der Kläger war nunmehr ihr Alleininhaber. Die Firma wurde geändert (HRA ... des Amtsgerichtes B; Außenprüfungsakte - Ap-Akte, Bl. 42). Das Wirtschaftsjahr der OHG sowie des Einzelunternehmens lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 1997 führte der Kläger die Firma unter der Bezeichnung „G. R. Warmhauspflanzen” als Einzelunternehmen mit Geschäftssitz in G.

Mit Vertrag vom 1. Oktober 1997 gründete der Kläger mit Herrn A. D. eine Kommanditgesellschaft, die im Geschäftsverkehr unter der Firma „G. R. Gartenbau KG” auftrat (Ap-Akte, Bl. 112 ff.). Ihr Geschäftszweck war die Erzeugung von Pflanzen (Jungpflanzen, Halbfertig- und Fertigware) in dem eigenen Gartenbaubetrieb auf eigenen Grundstücken, deren Vertrieb sowie alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Der Kläger war unbeschränkt haftender Gesellschafter. Herr D haftete als Kommanditist mit der von ihm zu erbringenden Einlage in Höhe von 1.000.000,-- DM. Das Gesellschaftskapital der KG betrug insgesamt 2.000.000,-- DM. Der Kläger brachte sein Einzelunternehmen „G. R. Warmhauspflanzen” in die KG ein. Seine Einlage galt gemäß § 5 des Vertrages mit dem sich aus der Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens zum 1. Oktober 1997 ergebenden Kapitalkonto als erbracht. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Zur Geschäftsführung war nur der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Auf den Gründungsvertrag der KG wird verwiesen (Ap-Akte, Bl.112-117).

2. Um der durch die hohen Zinsaufwendungen gekennzeichneten wirtschaftlichen Situation der OHG bzw. des Einzelunternehmens, die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht erwirtschaftet werden konnten, zu begegnen, führten der Kläger, sein Bruder und die sie betreuende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W ab 1996 mit der S Gespräche. Diese hatten nach dem von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Sanierungskonzept die Sanierung des Betriebes u. a. durch eine Reduzierung der Verbindlichkeiten von rund 3 Mio. DM zum Ziel (vgl. Prozessakte - PA -, Bl.60-69). Neben geplanten Kosteneinsparungen, einem kurzfristigen Zinsverzicht sowie der kurzfristigen Aussetzung von Tilgungsleistungen durch die S, die sie insbesondere im Jahr 1996 gewährte, sah der Sanierungsplan vor, die Verbindlichkeiten durch den Verkaufserlös des Grundstücks „S” in K in Höhe von rund 1,6 Mio. DM, den Verkauf des Grundstücks F in Höhe von 200 TDM, durch Einlagen der beiden Gesellschafter in Höhe von jeweils 200 TDM und durch einen Forderungsverzicht der S in Höhe von rund 800.000,-- DM zu reduzieren. An diesen Gesprächen war auch der Vater der Klägerin, Herr D, beteiligt, weil er nach der Rückführung der Verbindlichkeiten um rund 3 Mio. DM bei dann noch bestehenden Verbindlichkeiten von rund 2 Mio. DM beabsichtigte - wie dann auch geschehen - sich an der Firma mit 1 Mio. DM als Kommanditist zu beteiligen. In dem Gesprächsprotokoll vom 15. Januar 1996 zwischen Herrn F und dem Zeugen C für die S einerseits, den Klägern, Herrn B. R., Herrn D und Herrn G (Wirtschaftsprüfer der W) andererseits, wurde unter Ziff. 3 festgehalten, dass Herr D erklärt habe, dass aus seiner Sicht - mit der nötigen...

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