Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen VIII R 39/96)

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1993 in Form der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1995 wird dahingehend abgeändert, daß ein Betrag von 524.167,70 DM als steuerfreier Sanierungsgewinn behandelt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Klage wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter der früheren L. GmbH & Co. GdbR -künftig: BG-. Die BG entstand, nachdem die frühere L. GmbH & Co. KG -künftig: KG- zum 31. Dezember 1981 ihren Gewerbebetrieb aufgegeben hatte. Die KG verpachtete danach das gesamte Anlagevermögen, u. a. das Grundstück U. 47-49 in S. an die neu gegründete G. GmbH -künftig: GmbH-. Die BG erzielte weiterhin (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bil).

Zum 31. Dezember 1991 wurde die BG nach längeren Verhandlungen mit der Hauptgläubigerin, der S. Bank, aufgelöst. Es kam zu einer „Sanierungsvereinbarung” mit der S. Bank (Verträge). Zum 30. Juni 1991 hatte die S. Bank gegenüber der BG Darlehensforderungen i. H. von 2.048.335,40 DM. Die S. Bank erwarb von der BG das dieser gehörende Grundstück in der U. 47-49 in S. zum Preis von 1.000.000 DM. Die S. Bank erklärte den Verzicht auf einen Teilbetrag von 524.167,70 DM, also der Hälfte des noch offenen Restbetrages. Die Kläger trafen über die weitere Hälfte mit der S. Bank gesonderte Darlehensvereinbarungen.

In der für das Streitjahr 1991 abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erfaßten die Kläger den seitens der S. Bank erklärten Verzicht als steuerfreien Sanierungsgewinn i. S. von § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz -EStG-. Im Feststellungsbescheid vom 29. Juni 1993 erhöhte der Beklagte den erklärten Veräußerungsgewinn um den Betrag von 524.167,70 DM. Der Beklagte sah in dem Forderungsverzicht einen Teil des durch die Betriebsaufgabe erzielten steuerbegünstigten Aufgabegewinns.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 1993 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 2), die der Beklagte mit Entscheidung vom 6. Juni 1995 als unbegründet zurückwies (Bl. 11).

Am 6. Juli 1995 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1).

Sie beantragen (Bl. 103),

den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1993 in Form der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1995 dahingehend abzuändern, daß ein Betrag von 524. 167,70 DM als steuerfreier Sanierungsgewinn behandelt wird.

Die Kläger machen geltend (Bl. 18 ff.), neben den für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns i. S. von § 3 Nr. 66 EStG erforderlichen Merkmalen der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsabsicht, die unstreitig gegeben seien, sei auch das Merkmal der Sanierungseignung erfüllt. Insoweit sei eine gesellschafterbezogene Betrachtung anzustellen. Es müsse danach dem Gesellschafter lediglich ermöglicht werden, sein Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden ganz oder teilweise beeinträchtigt zu werden.

Der Beklagte beantragt (Bl. 103),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen verweist der Beklagte darauf, daß auch und gerade bei einer gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise die Sanierungseignung nur bejaht werden könne, wenn ein Forderungsverzicht zum Aufbau einer neuen Existenz erforderlich sei. Die Kläger hätten nicht dargelegt, daß dies bei ihnen der Fall gewesen sei.

Im übrigen müßten, so man die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG bejahe, weitere Feststellungen bezüglich der Wertfindung des Grundstücks getroffen werden. Die Höhe der zugunsten der S. Bank eingetragenen Grundschulden (insgesamt 1.299.308 DM) spreche für einen höheren als den angesetzten Wert von 1 Mio. DM.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 26. Februar 1996 (Bl. 45) die Kläger aufgefordert darzulegen, daß der Schulderlaß dazu gedient habe, ihre bedrohte Existenz zu retten. Der Berichterstatter hat desweiteren mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 46) bei der S. Bank angefragt, welche Forderungen diese gegen die BG und deren Gesellschafter gehabt habe, welche Sicherheiten für diese Forderungen bestanden hätten und ob das fragliche Grundstück inzwischen weiterveräußert worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der aus dem Forderungsverzicht der S. Bank resultierende anteilige Gewinn ist steuerfrei nach § 3 Nr. 66 EStG.

1. Nach § 3 Nr. 66 EStG sind Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, steuerfrei.

Die Steuerfreihei...

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